Die Bültzingslöwensche Pfandschaft im kurmainzischen Amt Bischofstein (1380 – 1574)

In den langjährigen Kämpfen zwischen Adolf I. von Nassau¹) und Ludwig von Bamberg scheint sich Mainz derart in Schulden gestürzt zu haben, daß Adolf sich genötigt sah, die Ämter Harburg, Worbis und das halbe Amt Bischofstein zu verpfänden. Am St. Georgstage 1380 erhielt Siegfried von Bültingslöwen die genannten Pfandschaften „mit allen ihren Rechten, Zinsen und Gefällen“ (auf vergünstigter Wiedereinlösung) „für und um 1662 Mark, 37 Schilling und 9 Pfennig Heiligenstädtisch Gewicht und Währung.“ Dazu kamen im nächsten Jahre 1381, feria tertia ante Corporis Christi (Dienstag vor Fronleichnam) 826 Mark Silbers, die Erzbischof Adolf dem Siegfried von Bültingslöwen noch zum Pfandschilling (der bereits erwähnten Summe) schlug.²)

Seit der Zeit Kardinal Albrechts³) war die Mainzer Regierung bestrebt, ihre eichsfeldischen Besitzungen, die zum großen Teil in Pfandschaft geraten waren, wieder einzulösen. Die staatspolitische Entwicklung jener Zeit bedingte eine straffere Zusammenfassung der wirtschaftlichen und politischen Kräfte des Landes.⁴) In der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts mögen Überlegungen religiöser Art mitgewirkt haben für die Ablösung alten Pfandbesitzes.

Rudolf der Ältere von Bültingslöwen hatte dem Erzbischof Berthold von Henneberg (1484–1504) 800 Gulden Rheinischer Währung Baugelder und 500 Gulden für andere Zwecke vorgestreckt und dafür erhalten: die Pfandschaft über das „bischöfliche Halbeteyl“ am Hause und Amte Bischofstein / für sich und seine Erben bis an deren Lebensende. Kardinal Albrecht sagte aber nach dem Tode Rudolfs des Älteren im Jahre 1525 die Pfandschaft auf.⁵) Als Abfindung erhielten sie 500 Gulden Rheinischer Währung, deren Auszahlung, vielleicht aus Geldmangel, erst 4 Jahre später im Jahre 1529 erfolgte.⁶)

Nach geschehener Einlösung richteten die Gebrüder Bültingslöwen einen Antrag an den Amtmann des Eichsfeldes mit der Bitte, das Haus Bischofstein noch eine Zeit lang bewohnen zu dürfen.⁷) Die 500 Goldgulden für die Einlösung des halben Teiles von Bischofstein hatte Hans von Hardenberg dem Kurfürsten geliehen.⁸)

Am Freitag nach St. Johannes, dem 25. Juni 1574, ließ Kurfürst Daniel denen von Bültingslöwen die Pfandschaft „auf und abbünde“. Es wurde vereinbart, am 2. August desselben Jahres gegen Herausgabe der einschlägigen Briefe, Urkunden und Dokumente / das Pfandgeld zu erlegen.⁹)

„Wo Gerichtsbarkeit, Zinsen, Dienstbarkeit ..... verpfändet sind, da entstehen mehrenteils Klagen der Untertanen über eingebildete oder wirkliche Bedrückungen, wenn der Pfandinhaber sein erkauftes Recht strenge ausübt oder zu weit ausdehnt.“¹⁰) So bot auch die diese Pfandschaft Ursachen für mancherlei Auseinandersetzungen.¹¹)

Der Pfandschilling (die Pfandsumme) sollte „auf jetziger Talermünz billig gesetzt werden,“ (nach damaligem Kurs auf Taler umgerechnet), die Mark zu sechs Taler. Also wurden der Pfandschilling und die 1381 zugeschlagenen Schulden zusammen mit 2 488 Mark, 37 Schilling, 9 Pfennig / auf 14 932 Taler, 15 Schneeberger, 9 Pfennig umgerechnet.

Die Bültingslöwener durften alles, was sie an Winterfrucht und besömmerter Brache noch ausstehen hatten, erst ernten und die Schäferei bis Petri Stuhlfeier 1575 betreiben, dazu die Zinsen und Renten aufheben, die zum Michaelistage 1574 fällig waren.

Am 2. August 1574 wurde die gesamte Pfandsumme in bar zurückgezahlt / gegen die Herausgabe der Original-Schuldverschreibungen.

Die Erb- und Zinsregister wollten die ehemaligen Pfandinhaber noch vor Michaelis abgeben. Am 3. August enthob man die Einwohner ihrer Untertanenpflicht und wies sie dem Erzstift Mainz wieder zu.

Erst am 18. Oktober 1574 lieferten die Bültingslöwener einige Register an den Oberamtmann Leopold von Stralendorf ab. Es war aber in solchen Registern weder Pfand, Lehn, Erb, Geholts, Wiesen, Mühlen, Mühlstetten, Schloßlandt, Wüstungen, Mannschaften oder anderes perifiriert, desgleichen keine Gerichtsbücher, alte Erb Register oder andere briefliche Dokumente, wie sich wohl gebührt.“

Die von Bültingslöwen erklärten, daß diese Dokumente im „bäurischen Aufruhr“ (Bauernkrieg) verbrannt seien.¹²) Sie gaben aber auch keine Register aus der Zeit nach dem Bauernkriege ab. Daraufhin gab der Oberamtmann von Stralendorf den Vögten Anweisung, „alle Zinsen, Renten, Gefälle, Einkommen, Wasser, Wind, Acker, Wiesen, Deiche, Schloß, Häuser, Höfe, Wüstungen, Frondienst, Folge, Keiß(?), Steuer, samt aller Oberherrlich- und Gerechtigkeit, so sich in den eingelösten Pfandschaften zu Haburg, Worbiß und Bischofstein befunden ... zu nehmen und denen zu Bültingslöwen nicht mehr zu folgen, noch die Schloß und Behausungen länger besitzen zu lassen.“

Um ihnen aber nicht unrecht zu tun, sollte ihnen zuvor noch ein Tag gewährt werden, an dem sie mit ihren Lehnbriefen und Dokumenten erscheinen konnten, um ihre Rechte geltend zu machen und ihre Ansprüche zu beweisen. Diese Tagung war am 29. April 1575. Georg und Hans von Bültingslöwen erklärten, obgleich sie vom Erzstift Mainz einen Burgsitz auf dem Bischofstein mit seiner Zubehörde zu Lehen trügen, so seien sie doch „Fortfahrer“ derer von Nessa gewesen; folglich müßten sie auch fürderhin damit belehnt werden. Ihr Lehnbrief weise „mit hellen dürren Worten“ nach, daß sie auf dem Schloß Stein mit einem freien Burgseß belehnet worden seien, und nicht außerhalb, unter oder neben dem Schloß.

Sie beklagten sich, daß man ihnen diesen Burgsitz samt seiner prätinents (seinem Zubehör, d. h. den damit verknüpften Rechten): dem Holz des Walperbühls, den (Lehns-)Männern zu Lengenfeld und Bartloff, sowie dem Fischen und Jagen, „so zum Burgseß gehörig,“ nicht verstatten wollte, zumal es doch andern, die Burgseßgüter hätten, nicht verwehret würde. Das Gehölz des Walperbühls gehörte zum Nessischen Lehen und sei daher ihnen zuständig. Sie und ihre Eltern hätten darin über 50 Jahre lang einen eigenen Holzförster gehen lassen. Caspar von Berlepsch, Amtmann des Eichsfeldes und der Vogt zu Rusteberg, Thomas Thunhose, hätten selbst um Holz aus dem Walperbühl geschrieben und nachgesucht. Vor 50 Jahren hätten die Sälzer von Allendorf Holz daraus gekauft, wie auch beim Bau des Amtshauses zu Wanfried einiges Holz aus dem Walperbühl mit verwandt worden wäre. Desgl. hätten Wolf von Volkeroda und die von Hanstein Holz aus demselben Gehölz bezogen. Sie, die Gebrüder von Bültingslöwen, wären mit allen Gütern belehnt worden, die ehemals denen von der Nesse gehört hätten, und dazu gehöre auch das Walperbühl.

Die von Bültingslöwen hätten auch Männer zu Lengenfeld und Bartloff über die 60 und mehr Jahre zu dem Nessischen Lehen gebraucht und als Nessische Lehnsmänner gehalten, wie ja auch denen von Hanstein und von Keudel Lehnsmänner an genannten Orten zugestanden werden müßten.

Endlich verlangten sie freies Fischen und Jagen, „wie es seit Menschengedenken hergebracht sei, daß die vom Adel in ihren freien Burgsitzen jagen und fischen mögen.“

Dagegen erklärten die kurfürstlichen Beamten, die vom eichsfeldischen Adel hätten niemals einen Burgsitz im Hauptschloß, sondern dabei und darunter; das könnte an vielen Beispielen bewiesen werden. Wenn die von Bültingslöwen das Walperbühl als Nessisches Lehen behalten wollten, wenn sie dieses Holz wie alle andern Gehölze im Amte Bischofstein „zu merklichem Verderb und Schaden“ des Hauses wissentlich verwüstet hätten, so folge daraus noch lange nicht, daß es ihnen zugehöre. Im Lehnsbriefe sei nur von 4 Huben die Rede, während das Walperbühl allein schon deren sieben messe. Mit den Aussagen der ältesten Männer könne festgestellt werden, daß alle Holzförster der letzten 50 Jahre alle Wälder des Amtes im Auftrage der kurmainzischen Regierung und der Bültingslöwenschen Pfandinhaber begangen hätten. Und keiner dieser Förster habe sich vor den anderen des Walperbühls alleine angemaßt. Wäre hier wirklich ein eigener Bültingslöwischer Holzförster gewesen, so würde er den andern nicht gestattet haben, sein Revier mit zu begehen. Wenn behauptet würde, die von Bültingslöwen hätten ihren eigenen Holzförster mit 2 Malter Korn jährlich besoldet, so wäre viel eher glaublich und anzunehmen, daß der Holzförster Andreas Vischer, der nebenberuflich für die Bültingslöwenschen in Heyenroda Waidmann und Forellenfischer gewesen, die 2 Malter Korn für diese Tätigkeit bekommen habe.

Was aber die Lehnsmänner zu Lengenfeld und Bartloff betreffe, auf die man als angebliche Rechtsnachfolger der Nessischen Lehen Anspruch haben wolle, so müsse eine solche Behauptung mit Brief und Siegel bewiesen werden. Wenn nun die von Bültingslöwen zu Lengenfeld und anderen Dörfern des Amtes Bischofstein Männer als Lehnsleute gehalten hätten, das könnten sie nicht rechtmäßig begründen.

Fischen und Jagen in den Gewässern des Amtes wären den Kurfürsten und „dero Ertstift als der Oberkeit“ (Obrigkeit) vorbehalten, wie es auch im Amt „Rustenberg“ gehalten würde. Und wenn es zu Gleichenstein und anderswo gestattet würde, dann wäre das Unrecht und würde zum Nachteil ihrer Kurf. Gn. (Gnaden) vorgenommen. Die Bültingslöwener selber jedoch hätten während der Zeit ihrer Pfandschaft das Fischen und Jagen der andern nicht leiden wollen und hätten das Gerät gepfändet, wenn sie jemand beim Fischen angetroffen hätten.

Endlich forderte Hans von Bültingslöwen 8 Acker Landes zu Lengenfeld, so sein Bruder gekauft hätte. Es wurde ihm entgegengehalten, daß es bei diesem Handel ungebührlich zugegangen sei, „in Ansehung, es ihr Pfandgut gewesen sei.“ Trotzdem solle er 29 Gulden zurückerstattet haben.

Hier brechen die Berichte ab. Das Reutersche Lagerbuch (1610) weist keine Bültingslöwischen Lehnshäuser mehr auf, während das Jurisdiktionalbuch des Amtes Bischofstein (1586–1609) deren noch 25 nennt. Der Anspruch der ehemaligen Pfandinhaber auf die Rechtsnachfolge in den Nessischen Lehen ist also nicht anerkannt worden. Wichtige Begebenheiten wie das Verschwinden der Stadt zum Stein und des „Nyddersten Huses“ fallen vermutlich in die Zeit der zweihundertjährigen Pfandschaft. Sicher wäre noch manches aus dieser Zeit zu erforschen, wenn die Familie von Bültingslöwen, dem Beispiele der übrigen eichsfeldischen Adelsgeschlechter folgend, ihr Archiv der heimatlichen Geschichtsschreibung zur Verfügung stellen würde.


R. Menge
(Quelle: Eichsfelder Heimatglocken - Jahrgang 1 (1952), Heft 8, S. 2 – 6)


Fußboten

¹) Erzbischof von Mainz 1373–1388.

²) Rep. A 37 a, XXVI. Magdeburg. In Johann Wolfs „Politischer Geschichte des Eichsfeldes“, neu bearbeitet und herausgegeben von Dr. Kl. Löffler, 1921 bei Mecke Duderstadt, heißt es auf Seite 135: „1381 bekam Siegfried von Bültingslöwen die Hälfte des Amtes Stein von dem Kurfürsten Gerlach zum Unterpfande für ein gewisses Darlehen, welches Kurfürst Daniel 1573 erst wieder bezahlte.“ Dieser unrichtigen, aus Steinmetz: „Von der Ritterschaft des Eichsfeldes“ entlehnten Darstellung folgt jedoch bei Wolf / Löffler auf Seite 242 und Seite 299 der richtige Hergang. Den Widerspruch hat auch von Wintzingerode-Knorr empfunden, da er in seinen „Wüstungen des Eichsfeldes“, Seite 128 schreibt: „1381, Erzbischof Gerlach verpfändet die Hälfte des Schlosses Stein an Siegfried von Bültingslöwen für ein ihm von Letzterem gewährtes Darlehen ..... Wolf II, S. 5 unter Hinweis auf Steinmetz, S. 46. Diese Angabe Wolfs scheint nicht vollständig richtig. Erzbischof Gerlach starb bereits 1371, Febr. 21 . . . . .“

³) Mainzer Erzbischof von 1514–45.

⁴) Theodor Ulrich: Die kurmainzischen Lagerbücher und Jurisdiktionalbücher des Eichsfeldes.“ Jahrbuch der Historischen Kommission für die Provinz Sachsen und das Land Anhalt. 1934, Magdeburg Holtermann, S. 192.

⁵) Von Wintzingeroda-Knorr: „Wüstungen des Eichsfeldes“, vermutet irrtümlicherweise die Entstehung dieser Pfandschaft in der Zeit von 1459–63 und nimmt für ihr Erlöschen das Jahr 1533 an (Wüstungen ..... S. 116 und 134).

⁶) Im „Allgemeinen Jurisdiktionalbuch . . . . . 1617–29“ berichtet Amtsvogt Rabhun vom Bischofstein: „. . . . . ist die erste Hälfte des Hauses und Ambtes durch weyland Ertsbischof Albrecht, Cardinals hochlöblichen angedächtnus, mit 500 Gulden Auri in Auro (ganz in Gold) Anno 1529 eingelöst.“

⁷) A. 1529. Reversbrief der Gebrüder von Bültingslöwen an den Erzbischof von Mainz. Früher L/73/100, Würzburg; am 5/4. 1945 durch eine „USA-Repressalie“ in Schloß Wässerndorf (Franken) verbrannt.

⁸) A. 1532. Quittung Hans v. Hardenbergs. Früher Würzburg, L97 (recte 78)/159; am 5/4. 1945 in Wässerndorf vernichtet.

⁹) Rep. A. 37 a, XXVI, Magdeburg Jurisdiktionalbuch der Kurfürsten Johann Schweikard und Georg Friedrich, Würzburg: „Amt Bischofstein .... ist die andere Hälfte, von weylandt Ertsbischof Daniell höchstlichster Gedächtnus, des verschienen 1574 Jahrs, als Ihro Churf. Gd. (Gnaden) in dero Land des Eichsfeldes gewesen, von dem Geschlecht und Stamb derer von Bültingslewen, sambt dem ganzen Ambt Harburg, bey denen die Pfandschaft vast 200 Jahr gewesen, abgelöst.“ Auch in Rep. A 37 a, XXVI, Magdeb. ist 1574 als Jahr der Ablösung angegeben. Somit erweist sich die Zeitangabe von 1573 bei Wolf: Pol. Gesch. d. Eichsf. S. 132 / und bei v. Wintzingeroda-Knorr: Wüstungen .... S. 116 / als Irrtum.

¹⁰) Johann Wolf: „Denkwürdigkeiten der Stadt Worbis,“ Göttingen 1816, Baier.

¹¹) Die folgende Darstellung gründet sich auf Berichte der streitenden Parteien in den Auseinandersetzungen, die der Wiedereinlösung folgten. Als Quelle diente Rep. A 37 a, XXVI, Magdeb.

¹²) 1525 war das Haus der von Bültingslöwen in Neustadt beschädigt und dasjenige zu Gernrode von den aufrührerischen Bauern verbrannt worden. Vgl. Philipp Knieb, Der Bauernkrieg auf dem Eichsfeld. Unser Eichsfeld 1912, S. 88.