Wintzingeroda-Knorr - Burg Bischofstein (1903)
68. Bischofsstein.
Stein, Steil, Steyne, Stene, castrum dictum Steyn. Kr. H. Gemeindebezirk Lengenfeld unterm Stein und Oberforstbezirk Ershausen (früher Wachstedt). Von dem alten Schlosse ist nichts mehr vorhanden. Es lag etwa 700 Schritte nordnordwestlich des jetzigen Gutes, des früheren Kurmainzer Amtshauses Bischofsstein, auf dem steil gegen Letzteres und gegen das Dorf Lengenfeld abfallenden Schlossberge, an dessen Fusse die Eisenbahn Leinefelde—Treisa aus dem letzten Tunnel oberhalb des das genannte Dorf überschreitenden Viadukts heraustritt und unterhalb des alten, und oberhalb des neuen Schlosses Bischofsstein hinläuft. Da die in der Umgegend gelegenen Schlösser Altenstein bei Allendorf — jetzt Ruine —, Fürstenstein bei Eschwege — jetzt Domäne —, in älterer Zeit ebenso wie Bischofsstein nicht selten nur „Stein pp.“ genannt werden, der Name „Bischofsstein“ zuerst im Jahre 1409 — s. u. — für unser Schloss gewählt wird, da ferner auch die jetzt „Altenstein“ und „Liebenstein“ genannten Schlösser im Herzogtum Sachsen-Meiningen, welche sich ebenso wie unser Schloss im Besitze der Landgrafen von Thüringen, Markgrafen von Meissen, beziehungsweise der Grafen von Henneberg befinden, ebenfalls bis in das 14. Jahrhundert nur „Stein“ hiessen, so ist es oft nicht leicht, zu unterscheiden, ob in der betreffenden Urkunde von unserem oder von einem anderen, und zwar von welchem Schlosse Stein die Rede ist. Hierzu tritt, dass bei dem Eingangs gedachten Schlosse und wahrscheinlich mit ihm verbunden eine „Stadt zum Stein“ und unter dem Schlosse Haustein „ein Dorf Stein oder Steine“ lag, welche beide verschwunden sind. Noch grössere Schwierigkeiten bietet es, zu bestimmen, ob die in Urkunden des 13. Jahrhunderts unter dem Namen „de lapide“ auftretenden Personen sich nach unserem oder nach einem der anderen Schlösser nennen. Zweifel werden bei den unten folgenden Nachrichten geregt werden. Wolf giebt II. S. 3 ff. einige dürftige Andeutungen über die Geschichte des Schlosses, welche seine älteren Besitzer — die Landgrafen von Thüringen — kaum erkennen lassen, und noch weniger darlegen, wie und zu welcher Zeit sich der Übergang des Schlosses in den Besitz des Erzstiftes Mainz vollzog. Etwas reichhaltigere Nachrichten bringt Duval S. 357—367, welche zumeist freilich Sagenhaftes enthalten. Weit mehr hat von Wangenheim in den Beiträgen zu der Geschichte seiner Familie III, 3, 12, S. 1002—12 zur Klärung des Sachverhaltes beigetragen. Werneburg gedenkt S. 133 nur des jetzt noch bestehenden erst im 18. Jahrhundert entstandenen gleichnamigen Amtshauses des Mainzer Vogtes, in welchem dieser bis zum Jahre 1803 seinen Wohnsitz hatte. Das völlig verschwundene alte Schloss, von welchem kaum einzelne Trümmer zu finden, erwähnt Werneburg nicht. Der Verwaltungsbezirk des auf dem Schlosse wohnenden Mainzer Vogtes, das sog. Amt Bischofsstein, wie solches am Schlüsse des 18. Jahrhunderts bestand, und von Wolf II. S. 3 und S. 62 ff. beschrieben wird, ist erst gegen Ende des 16. und im 17. Jahrhundert gebildet worden und umfasst, ausser den schon früher zum Bischofsstein gehörigen Orten, Teile der ehemaligen Ganerbschaft Treffurt — das Dorf Heyrode, Kr. M. L. —, die früher Fuldaischen Orte Diedorf und Katharinenberg, die im Jahre 1583 ganz oder teilweise von Hessen an Mainz abgetretenen Dörfer: Kella, Gross-Töpfer, Döringsdorf und Rüstungen, und endlich die zum ehemals Mainzer Amte Greifenstein gerechneten Orte. Das Schloss Stein gehörte sicher zu dem Nachlasse des Landgrafen Hermann von Thüringen, um welchen sich seine Tochter Jutta, beziehungsweise deren Gatte, Markgraf Heinrich der Erlauchte von Meissen, neben dem Grafen von Henneberg einerseits, mit der Herzogin Sophie von Brabant, der Tochter der heiligen Elisabeth andererseits, stritten. Der Umstand, dass auch das Erzstift Mainz das Schloss Stein als sein Eigentum in Anspruch nahm, giebt zu der Vermutung Anlass, dass die Gegend um Bischofsstein ein Teil des reichen Erbes der Gisonen von Gudensberg war, welches nach dem 1137 zu Präneste erfolgten Tode des Grafen Giso V. an das ältere Thüringische Landgrafen-Haus überging, da Gisos Schwester Hedwig mit Landgraf Ludwig, und ihre gleichnamige Stiefmutter mit Ludwigs Bruder Heinrich vermählt waren. — Zu vergleichen sind: Ann. Saxo a. a. 1137; Wenk II, S. 73—90; Rommel, G. von Hessen I, S. 116—8 und Knochenhauer, Thüringen z. Z. des ersten Landgrafen-Hauses. — Die vielfachen Misshelligkeiten und Kämpfe der Landgrafen von Thüringen mit dem Mainzer Erzstifte rührten zumeist daher, dass Mainz über jene Güter der Gisonen die Lehnshoheit beanspruchte, und von den Thüringer, später auch von den Hessischen Landgrafen forderte, sie sollten die Belehnung mit diesen Gütern bei Mainz nachsuchen. — Nachweisen lässt sich diese Vermutung nicht. Es steht nur soviel fest, dass Erzbischof Gerhard I. von Mainz (1251 bis 25. September 1259) sich im Besitze des Schlosses Stein befand, und solches dem Edelherrn Gotschalk von Plesse zur Bewachung und Bewahrung anvertraute. S. u. z. J. 1282. — Dieser verlor das Schloss — ob mit oder ohne seine Schuld dürfte wohl kaum festzustellen sein — an Herzog Albrecht von Braunschweig, welcher sich im Interesse seiner Gemahlin, einer Tochter der Herzogin Sophie von Brabant, in den Thüringischen Erbfolgestreit gemischt hatte. — S. u. z. J. 1282. — Ob der das Thal des Friedebaches vom Werrathale scheidende nach Wanfried zu steil abfallende Höhenrücken seinen Namen „die Blesse“ den damaligen Inhabern des Schlosses Stein und seiner Umgebung verdankt, oder ob er jenen Namen schon führte, als die genannten Edelherrn sich auf dem Schlosse festsetzten, ist, mangels älterer Nachrichten, nicht festzustellen. — Nicht unmöglich scheint es, dass die von Blesse auf dem höchsten Punkte des in Rede stehenden Bergrückens, auf „der Keudelskuppe“, eine Befestigung anlegten und dieser ihren Namen gaben. Auf der Keudelskuppe finden sich wenigstens — allerdings sehr dürftige — Spuren einer mittelalterlichen Befestigung — s. Blesse No. 71. Wie lange Herzog Albrecht von Braunschweig in dem Besitze des Schlosses Stein blieb, ist nicht festzustellen. Wenn auch von verschiedenen Seiten (Wenk, Rommel, Spangenberg, Rehtemeyer, Sudendorf, denen von Wangenheim folgt) behauptet wird, dass Herzog Albrecht, um sich aus seiner Gefangenschaft zu lösen, gleichzeitig mit den Schlössern Eschwege, Sontra und Wanfried, auch das Schloss Stein — welches übrigens in keiner der betreffenden Urkunden genannt wird — in den Jahren 1264/5 an die Markgrafen von Meissen habe abtreten müssen, so lässt doch der Wortlaut des Vertrages des Landgrafen Dietrich d. J. von Thüringen und des Grafen Bertold von Henneberg mit dem Erzbischofe Gerhard II. von Mainz von 1298. November 27. — s. u. — in Verbindung mit der unten z. J. 1305 gebrachten Nachricht die Annahme zu, dass Landgraf Dietrich und Graf Bertold gar nicht imstande gewesen sind, die dem Erzbischof versprochene Übergabe des Schlosses Stein zu erfüllen, da sie sich gar nicht in dem Besitze des Schlosses befanden. Im Jahre 1304 war das Schloss im Besitze der von Hardenberg und diese standen im folgenden Jahre, verbunden mit dem Herzoge, in Fehde mit dem Markgrafen. — Es ist daher recht wohl möglich, dass die von Hardenberg das Schloss Stein um das Jahr 1304 im Interesse des Mainzer Stiftes von dem Herzoge kauften, da das Stift den von Hardenberg gerade zu jener Zeit grosse Vergünstigungen zu teil werden liess. — S. M. U. B. No. 583 von 1307. Juli 30, Wolf, Hardenberg I, No. 27 bis 30 und „Harburg“ No. 233 z. J. 1298. — So wenig sich nachweisen lässt, von wem die Hardenberg das Schloss Stein erwarben, so wenig klar ist es, weshalb sie das Schloss im Jahre 1326 dem Erzbischöfe Mathias käuflich überliessen. Wie es scheint wurde den von Hardenberg, welche sich mit dem Landgrafen von Hessen in ein gütliches Einvernehmen gesetzt hatten — s. u. z. J. 1309 und 1317 — von anderer Seite, wahrscheinlich durch die Markgrafen von Meissen und die Grafen von Henneberg, der Besitz des Schlosses bestritten, sie fühlten sich zu schwach um dem Andringen der Markgrafen zu widerstehen und traten das Schloss deshalb an das Erzstift ab. Dass die Mark- beziehungsweise Landgrafen es waren, welche noch Ansprüche an das Schloss machten, ergiebt auch der Umstand, dass, nachdem Erzbischof Mathias das gesamte Schloss „cum omni comitatu suo“ von den Hardenberg gekauft hatte, schon im Jahre 1341 Burgmannen des Markgrafen von Meissen auf dem Schlosse sitzen, und dass der Erzbischof zu dieser Zeit stets nur über die Hälfte des Schlosses verfügt, s. unten z. d. J. 1339, 1341, 1351 und 1381. — Einen Teil der Mainzer Hälfte hatte 1355 das Domkapitel vom Erzbischöfe in Pfand — s. unten. Ebenfalls nicht mit Bestimmtheit nachzuweisen ist, auf welche Weise und zu welcher Zeit das Erzstift in den Besitz der anderen, markgräflichen Hälfte des Schlosses gelangt ist. Wenn die unten gedachten Verpfändungen des Schlosses „Stein“ durch die Markgrafen Friedrich (1346) und Baltasar (1353, 1383, 1391, 1394/5) das später Bischofsstein genannte Schloss und nicht, wie von Wangenheim annimmt, das Schloss Altenstein bei Meiningen betreffen, so würde sich die auffällige Begabung des Lutze von Wangenheim durch Erzbischof Johann von Mainz mit einem „Burglehen zu Bischofsstein“ vielleicht dadurch erklären, dass die Belehnung erfolgte, weil Wangenheim den ihm seit dem Jahre 1395 verpfändeten Anteil des Bischofsstein an Mainz abtrat, und für Aufgabe des Pfandbesitzes entschädigt werden sollte. — Freilich stehen jener Annahme ernste Bedenken entgegen, welche unten z. J. 1395 erörtert sind. — Jedenfalls dürfte sich aus der Belehnung vom Jahre 1409 — wie auch von Wangenheim Beiträge III, 3, 12, S. 1012/3 andeutet — ergeben, dass „Stein“ kurz vor oder in dem gedachten Jahre in den alleinigen Besitz des Erzbischofes von Mainz gelangt und von diesem Jahre an „Bischofsstein“ — statt früher Markgrafenstein? — genannt sein muss. — Diese neuerworbene Hälfte des Schlosses ging wahrscheinlich in der Zeit, als die Erzbischöfe Diter und Adolf sich um den Erzbischöflichen Stuhl stritten — 1459/63 — in den Pfandbesitz der von Bültzingsleben über, welche demnächst auch als Pfandbesitzer der anderen Hälfte des Schlosses erscheinen. Dass diesen das gesamte Schloss, jedoch mit Ausschluss der den von Keudel, von Evershausen, beziehungsweise von Haustein, und von Volkerode, vielleicht auch den von Harstall zustehenden Mainzer Burglehen, verpfändet war, ergeben die untenstehenden Nachrichten aus der Zeit um 1600/1615 über die Wiedereinlösung der beiden verpfändeten Teile des Schlosses in den Jahren 1533 und 1573. — Noch im Jahre 1554. Februar 27. nannten sich die v. B. Herren zu Bischofsstein — s. Beinrode No. 38a — und hatten dort noch ihren eigenen Vogt. Das alte Schloss, welches dem Mainzer Vogt im Jahre 1619 noch als Amtssitz gedient haben wird, erlitt im 30jährigen Kriege weniger durch die Schwedisch-deutschen Truppen, als durch Tillys und Wallensteins Scharen zu Anfang des grossen Krieges arge Beschädigungen und verfiel nach Beendigung des Krieges mehr und mehr. — Zu Anfang des 18. Jahrhunderts erfolgte der Bau des jetzigen gleichnamigen Schlosses, bei welchem die Trümmer des alten Schlosses, und der mit ihm verbundenen „Stadt zum Stein“ Verwendung gefunden haben müssen, da ohne diese Annahme es nicht erklärlich erscheint, dass gar keine Reste des alten Schlosses und der gänzlich verschwundenen Stadt aufzufinden sind. Die Stadt hing jedenfalls mit dem Schlosse, der Unterburg — „dem niddersten Hus“ — eng zusammen und bestand wahrscheinlich nur aus wenigen von Handwerkern und Händlern bewohnten Gebäuden, welche bis an oder in das jetzige Dorf Lengenfeld unterm Stein gereicht haben dürften. — Die von von Duval S. 359 gebrachten Nachrichten aus dem 12. Jahrhundert über verschiedene sich „de lapide“ nennende Personen sind nicht aufgenommen worden, da es recht zweifelhaft, ob sie sich nach unserem Schlosse nannten, oder zu diesem in näherer Beziehung standen. Das Bischofssteiner Jurisdictionalbuch, dessen in diesen Blättern so vielfach gedacht ist und noch gedacht werden wird, soll nach der Aufschrift aus dem Jahre 1586 herrühren. Diese Angabe ist eine irrige. Es ist eine Zusammenstellung verschiedener Arbeiten mehrerer Mainzer Vögte des Schlosses, welche in der Zeit von 1577 bis ungefähr 1677 im Amte gewesen sind. Auf Blatt 152 findet sich der Satz: „In der Faulunge (Dorf K. M. L.) hat Kurfürst Daniel uff meine Intercession 1577 der Gemeinde 1 Hufe zur Weide überwiesen“; auf Blatt 110 heisst es: „Im Jahre 1608 leggte der junge Keudel einen Flurteil (in Faulungen) in Hege und suchte sich die Jagd anzumassen, wozu er nach dem 1572 abgeschlossenen Vertrage nicht befugt war.“ — Auf Blatt 242 nennt sich der Vogt Holzhorn als Verfasser einer Niederschrift; Holzhorn war erst Ende des 17. Jahrhunderts Vogt.
1234. November 6. Homberg.
Die Landgrafen Heinrich, Konrad und Hermann von Thüringen schenken dem deutschen Orden ihre Güter in Griefstedt, Ried, Marburg u. s. w. Unter den Zeugen hinter Friedrich von Treffurt und vor Eckehard von Köbach: Tuto de lapide. (Hennes Cod. dipl. O. Th. II, 50, Regest M. U. B. No. 84. Lässt sich auch nicht mit Bestimmtheit behaupten, dass dieser Tuto sich nach unserm Schlosse nannte, so möchte der Bearbeiter doch einer solchen Annahme zustimmen. Zu vergl. sind die Angaben z. J. 1272.)
1269 o. A. d. T.
Sifridus plebanus in lapide. Zeuge in Urkunde des Cyriacus-Stifts zu Eschwege. (Abschr. des 15. Jahrh. auf Papier St. A. Marburg s. Blankenthal No. 69 z. J. 1269.)
1272. August 20. Mühlhausen.
Werner, Erzbischof von Mainz, bestätigt die durch Gunter, „advocatus in Salza“ — Langensalza — bewirkte Uebergabe eines Hospitals ausserhalb Salza an das Kloster Völkenrode, beziehungsweise dessen Abt Dithmar. Unter den Zeugen: Friedrich von Treffurt und Tutho de lapide ministeriales. (Sch. & Kr. I, S. 763, Regest M. U. B. No. 217.)
1272 o. A. d. T.
„Tuto dictus de Lapide“ — wohl der vorgedachte — giebt im Einverständnisse mit seiner Gattin Agnes dem Brückenkloster zu Mühlhausen mit seiner Tochter Bia zwei Hufen Landes in Welsbach Kr. Langensalza. (M. U. B. No. 218.)
1282 o. A. d. T.
Heinrich, Scholaster der Marienkirche zu Erfurt bezeugt, dass sein Bruder „Hugo advocatus in Lapide“ mit seiner und seiner Schwestern Zustimmung Ländereien in Anrode und Bickenride dem Kloster Anrode verkauft habe. (Orig.-Perg. mit erhaltenem Siegel in Anrode, gedr. Wolf I, No. 50, Regest M. U. B. No. 302. Hugo wird allgemein für den Vogt des später Bischofsstein genannten Schlosses gehalten. Dieser Hugo advocatus in Lapide wird ferner genannt: als Zeuge 1280. September 16. M. U. B. No. 321* und als Wohlthäter des Klosters Anrode 1289 o. A. d. T. Orig. Anrode, gedr. Wolf, E. U. B. No. 27, Regest M. U. B. No. 354. Er schliesst ferner, sich nun „de Lapide miles“ nennend, einen Vertrag mit Dietrich genannt von Woffleben über einen Hof in der Holzstrasse zu Mühlhausen ab, welchen er von Heinrich von Treffurt erworben, von 1291. Juni 11. Mühlhausen, M. U. B. No. 379 und einen ferneren Vertrag über das gedachte Haus mit dem Rate zu Mühlhausen, gleichzeitig für seine Mutter Riffgardis und seine Gattin Adelheid von 1292. März 31. M. U. B. No. 386. Hugo miles dictus de Lapide erwirbt ferner das Dorf Bickenride von dem Grafen Heinrich von Gleichenstein 1293. April 4. M. U. B. No. 405. Er schenkt ferner mit Einwilligung seines Bruders Heinrich, des oben genannten Scholasters in Erfurt und Heinrichs, des Sohnes seiner Schwester Jutta von Nordhoven das Dorf Kunderode — s. Rumerode No. 420 — und anderes dem Deutschen Ordenshause zu Mühlhausen 1294. Juli 23. M. U. B. No. 424 und endlich übereignet H. d. d. R. unter Zustimmung seines Bruders, seiner Gattin und seines Schwestersohnes 17 1/2 Hufe in Bickenride, welche er vom Grafen von Gleichenstein erworben, dem Kloster Anrode, mit Ausnahme des „iudicium sanguinis, quod vulgariter hals gerichte dicitur, occasione cuius homines in eisdem mansis cum aliis in villa residentes ad tria plebiscita, que vulgariter dinch nominantur anno quolibet venire tenentur servantes iura, in eisdem plebiscitis inventa ab antiquis temporibus et statuta, hoc mihi specialiter reservabo.“ Für diese Begabung soll das Kloster A. das Jahrgedächtnis seines Vaters Hugo, seiner Mutter Rukardis, seiner Frau Adelheid und sein eigenes begehen, 1294. August 10. Orig.-Perg. mit dem Siegel Hugos in Anrode, M. U. B. No. 426. Hugo besass keine Kinder, da er als seine Erben nur seinen Bruder, den Scholaster in Erfurt, seine Frau und seinen Neffen von Nordhoven nennt. Die später unter dem Namen de Lapide auftretenden Personen sind wohl sämtlich anderen Stammes, sie führen die Beinamen „Mor“ — in der letztgedachten Urkunde a. a. O. No. 426 — oder „pes“ — so in der Anroder Urkunde von 1296 o. A. d. T. a. a. O. No. 463, vielleicht derselbe, welcher ohne den Beinamen „de lapide“ in der Anroder Urkunde von 1299. Dezember 18. a. a. O. No. 497 als Zeuge genannt wird. Wahrscheinlich waren auch diese beiden Personen Burgmannen auf dem Schlosse Stein und nannten sich nach diesem so lange sie daselbst als Burgmannen Dienste thun. — Betreffs des Bernhard de Lapide s. u. z. J. 1321. — Leider ergiebt sich aus der vorangegangenen Urkunde von 1294. August 10. — M. U. B. No. 426 — nicht, an welchem Orte, die „3 plebiscita, que vulgariter dinch nominantur“, und auf welchen Hugo de lapide das Halsgericht auszuüben sich vorbehielt, abgehalten wurden, s. Gerichts- und Richtstätten No. 197, 12. Sein Wappen, welches ein völlig anderes als das der von Stein zu Altenstein, Liebenstein, Barchfeld und Ost- und Nordheim ist, findet sich M. U. B., Tafel VI, No. 26 abgebildet.)
1282. Oktober 16. Heiligenstadt.
Gotschalk von Plesse bekennt, dass Erzbischof Gerhard von Mainz — 1251 bis 1259 — ihm das „castrum, quod dicitur Lapis“ mit seinen Zubehörungen zur Bewachung und Bewahrung für den Erzbischof und für das Mainzer Stift anvertraut habe. Nach Erzbischof Gerhards Tode habe er das genannte Schloss, von dem Herzoge Albert von Braunschweig gezwungen, — „coactus“ — an diesen veräussert — alienasse —. Erzbischof Werner, der Nachfolger Gerhards — 1259 bis 1284. April 2. — habe von ihm die Rückgabe des Schlosses gefordert, und ihn sowie die Burgmänner des Schlosses aufgefordert, unter Aufbietung aller ihrer Kräfte den Wiedererwerb des Schlosses zu betreiben, auch ihn und alle diejenigen, mit deren Rat und Hilfe er die Veräusserung — „alienationem“ — des Schlosses bewirkt, so lange excommunicirt, bis das Schloss wieder in ihre Gewalt gelangt sei. Da er mit der Rückgabe des Schlosses im Rückstände geblieben, habe der Erzbischof seine gesamte Herrschaft mit dem Interdikte belegt. Er und seine Söhne Hermann, Otto und Gerhard hätten sich, von dem Wunsche geleitet, in den Schoss der Mutter Kirche zurückzukehren und um die Gnade des Erzbischofs, seines Herrn, wieder zu erlangen, mit diesem in Freundschaft dahin geeinigt — „amicabiliter concordavi“ — dem Erzbischöfe mit allen ihren Kräften zur Wiedereroberung des Schlosses beizustehen, sich auch mit diesem gegen alle diejenigen zu verbinden, welche das Erzstift angreifen sollten und diesem ferner die Hälfte ihres Schlosses Eigenberg nebst seinen Zubehörungen, sowie 100 Hufen Landes in namentlich aufgeführten Orten und verschiedene Gefälle zu Lehen aufgetragen. Gotschalk von Blesse schwört, die übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen und bestellt ausserdem als Bürgen: Hermann, Ritter von Hardenberg und Ludolf genannt von Blesse. Es siegeln der Aussteller, Herr H. von Spangenberg und Herr H.(ermann) von Hardenberg. Es zeugen G., Viceprobst des Stiftes Dorla, H. Scholasticus des Stiftes Heiligenstadt, die Ritter Ernst und Hildebrand genannt von Uslar und Eckehard, Bürger in Heiligenstadt. (Gudenus I, No. 371, anscheinend nach einer im St.-A. zu Würzburg befindlichen Abschrift — Liber regist. literarum eccl. Mogunt. VI, Blatt 165*, s. Wolf, Hardenberg I, S. 27/8.)
1298. November 27. Nürnberg in domo fratrum ordinis minorum.
Dietrich d. J., Landgraf von Thüringen und Markgraf der Ostmark und der Lausitz und Bertold, Graf von Henneberg versprechen dem Erzbischof Gerhard von Mainz 1000 Mark Silber Erfurter Gewichts binnen 14 Tagen nach dem Feste Mariä Reinigung — also in der ersten Hälfte des Monats Februar 1299 — zu zahlen, sobald der Erzbischof König Adolf bewegt, seine Ansprüche auf Thüringen aufzugeben. Sollten sie zu der gedachten Zeit keine Zahlung leisten, so versprechen sie Einlager in Erfurt, bis die 1000 Mark entrichtet sind. Sie sollten aber von diesem Versprechen entbunden sein, wenn es ihnen mittlerweile gelingt, dem Erzbischöfe „castrum Steyn situm apud coenobium sanctimonialium, dictum Celle.... cum his, que ad ipsum castrum pertinere noscuntur liberum et solutum“ übergeben zu können. (Gudenus I, No. 432. s. a. Wolf II, S. 3. Wahrscheinlich befand sich das Schloss Stein gar nicht im Besitze der Aussteller, sondern in dem des Herzogs Albert von Braunschweig, s. die vorhergehende und die beiden nachfolgenden Urkunden.)
1304. Januar 24 und 27. Göttingen.
Hildebrand und Bernhard, Gebrüder genannt von Hardenberge, Johannes und Burchard, Gebrüder von Saldern, „patrueles“ verkaufen den Zehnten „in villa Rostorp“ dem Kloster Walkenried für 40 Mark Silbers, „quae pecunia conversa est in solutionem debitorum, quae debita contraximus ex causa emptionis castri Steyn“ .... (Walkenrieder U. B. II, 1, No. 642, S. 26, Z. 15/16. — Hält man diese Urkunde mit der folgenden vom Jahre 1305 zusammen, nach welcher der Vogt des Herzogs Albert von Braunschweig gemeinsam mit Hildebrand von Hardenberg und Johann von Saldern auf dem Schlosse zu Stein zwischen sich, ihren Herrn, dem Herzog Albert und dem Grafen Otto von Waldeck „ex parte altera“ und dem Landgrafen Albert von Thüringen und dessen Mannen „ex parte una“ einen Waffenstillstand schliessen, so wird man kaum in der Annahme fehlgehen, dass die von Hardenberg und Saldern das Schloss Stein vor dem Jahre 1304 von dem genannten Herzoge von Braunschweig kauften.)
1305. März 14. in Lapide.
Conrad Arnoldi, Vogt des Herzogs Albrecht von Braunschweig, Dietrich von Haldese, Ritter, Hildebrand von Hardenberg, Johannes von Saldern, Knappe, schliessen mit den Mannen des Landgrafen Albert von Thüringen, den Gebrüdern Hartung und Heinrich von Erfa, den Gebrüdern Albert und Ludwig von Wangenheim und den Herren in Brandenberg, namens des genannten Landgrafen, einer- und im Namen ihrer Herren, des Herzogs von Br. und des Grafen Otto von Waldeck, andererseits, einen Waffenstillstand „a presenti tempore usque in dominicam, qua cantatur Letare“ — März 28 —. Johannes von Saldern hat kein eigenes Siegel, für ihn siegelt Hildebrand v. Hardenberg, sein „patruus“. (M. U. B. No. 551* mit den 3 Siegeln der 3 erstgenannten Aussteller, den Arnoldi nennt Herquet „von Rusteberg“. — Zu vergleichen ist z. J. 1309 u. ff. — Johannes von Saldern ist ein Hardenberg, wie es kam, dass er sich von Saldern nannte ist nicht vollständig aufzuklären, s. Wolf, Hardenberg.)
1309. Oktober 6.
Friedrich von Rosdorf, Hildebrand von Hartinberg, Johann von Saldern, Johann und Bernhard von Hartinberg versprechen dem Landgrafen von Hessen „ihre Burg zum Stein“ gegen Jedermann, mit Ausnahme des Erzbischofs von Mainz, zu öffnen und tragen dem genannten Landgrafen „ihr eigenes Gut zu Ildehusen“ zu Lehen auf, welches sie als Lehen zurückerhalten. Zeugen: Wernher von Westerburg, Werner von Sweynsberg, Wernher von Gudinburg, Henrich von Rudiheim (Budensheim? die Stelle ist sehr beschädigt), Hermann von Bulzingesleyben, Ritter, und Dytmar von Adlebsin. Sie siegeln sämtlich. (Orig.-Perg. Die 10 angefügten Siegel fehlen. Marb. St. A.)
1312. April 20.
Vielleicht ist unter dem „castrum Plesse“, für welches Ritter Engelbert von Hardenberg mit der Stadt Mühlhausen einen Waffenstillstand schliesst, das Schloss Bischofsstein oder die auf der Keudelskuppe bei Keudelstein befindliche Befestigung verstanden, s. Blesse No. 71. — Engelhart war allerdings als Stiefvater des minderjährigen Edelherrn zu Plesse dessen Vormund, es kann also unter dem „castrum“ ebenso gut das Schloss Blesse bei Göttingen verstanden sein. (M. U. B. No. 641.)
1317. September 29.
Hildebrand und Johann, Ritter, Bernhard und Burchard, Knappen, alle genannt von Hardenberg, bekennen, dass sie gegen Empfang von 8 Mark jährlicher Einkünfte Burgmannen des Landgrafen Otto von Hessen geworden sind und versprechen dem Landgrafen, dass ein jeder von ihnen, welcher „nostrum castrum Steyn in sua possessione habuerit“, dieses Schloss ihm offen halten wird. Bernhard hat kein eigenes Siegel und gebraucht das seines Bruders Johann. (Wenk III, S. 186, Wolf, Hardenberg I, No. 40, Rosdorf No. 10.)
1321. Februar 21.
Gerhard, Dekan zu Fritzlar, Albert von Rumerode, Kanonikus zu Würzburg, Offizial der Mainzer Kirche zu Ameneburg, und Johannes Cellarius daselbst, Mandatare des Mainzer Domkapitels sede vacante, weisen den Rat zu Mühlhausen an, die schuldigen 170 Mark an Ritter Hildebrand von Hardenberg und Bernhard de Lapide, „officiatos in Rusteberg et in Lapide“, zu zahlen. (M. U. B. No. 768. Der hier „de Lapide“, vom Stein, genannte Bernhard heisst in der vorhergehenden und in der folgenden Urkunde Bernhard von Hardenberg. Da beide Hardenberg als Mainzer Offiziale in Rusteberg und Stein bezeichnet werden, so wird der Verkauf des Schlosses Stein schon 1321 und nicht erst 1326 — s. u. — stattgefunden haben, wenn er auch erst 1326 verlautbart sein mag.)
1321. April 3.
Hildebrand und Bernhard von Hartinberg, Gebrüder und Johannes Rector parvulorum in Ameneburg quittieren über den Empfang der vorgedachten 170 Mark. Die beiden Brüder siegeln. (M. U. B. No. 771.)
1326. November 25. Heiligenstadt.
Mathias, Erzbischof von Mainz, bekennt für sich und für das Mainzer Stift, dass er „castrum et oppidum Steyn apud nemus Heyene — (jetzt Hainich) — cum comitatu suo et universis villis, iurisdictionibus, advocatiis, stratis, theloniis, conductibus, silvis, pratis, pascuis, aquis, aquarum decursibus, piscationibus, nec non castrensibus, vasallis et hominibus ac aliis, quibuscunque nomine censeantur, sive iam possideant et iniuste impediantur in eisdem venditores infra scripti emimus iusto emptionis titulo per nos et ecclesiam nostram in perpetuum possidenda apud strenuos viros Hildebrandum et Johannem milites et Bernardum armigerum de Hardenberg, fideles nostros dilectos pro 2030 marcis puri argenti ponderis Gottingensis.“ (Transsumpt in der Urkunde des Erzbischofs Heinrich III. von Mainz von 1345. März 6., in welcher er auf Bitten des Hildebrand und Johann, Ritter von Hardenberg, verschiedene Urkunden seiner Vorgänger bestätigt und in Auszügen wiedergiebt. Wolf, Hardenberg II, No. 2. Die Hardenberg wurden hiernach „ungerechter Weise in ihrem Besitze des Schlosses Stein gestört“.)
1327. Januar 20. Heiligenstadt.
Mathias, Erzbischof von Mainz, verpflichtet sich, für den Fall, „dass er behindert sei, seinem und seines Kapitels schriftlich gegebenen Versprechen ganz oder teilweise nachzukommen: dem Knappen Bernhard von Hardenberg 100 Mark Silbers Göttinger Gewichtes jährlicher Einkünfte — „centum marearum argenti ponderis Gottingensis annuorum reddituum“ — aus seinen Einkünften in Erfurt — „de allodio nostro Erfordensi“ — zu bestimmten Zeiten in Heiligenstadt als Kaufpreis für das Schloss Steyn bei dem Hainich — „in solutione castri Steyn apud nemus Hegene“ zu zahlen“, dem Bernhard von Hardenberg, sowie den Rittern Hildebrand und Johann von Hardenberg die Mainzer Schlösser Hardenberg und Gyslenwerder auch ferner wie bisher zu belassen. — Dat. Heiligenstadt. (Wolf, Rosdorf No. 10 und Hardenberg I, No. 48, zu vergleichen ist die Urkunde daselbst, Anhang No. 15 von 1350. September 29.)
Um 1328 bis 1358.
Isti sunt redditus pertinentes ad castrum Steyn, — „In dicta villa“ — Vryden — „est una curia, de qua possessor tenetur visitare tria magna plebiscita in opido Steyn“. (Magdeb. St. A. Handschrift A, Blatt 6b. Das nähere über die Handschrift und deren Alter s. Altendorf No. 11. Wahrscheinlich ist diese Handschrift das von Wolf II, S. 4 erwähnte Register der Einkünfte des Schlosses Stein (Bischofsstein) vom Jahre 1358. Unter den nach der Handschrift von dem Mainzer Stifte beanspruchten Einkünften werden solche aus nachgenannten, grossenteils nicht mehr bestehenden Orten aufgeführt. Die hinter den Namen beigesetzte Nummer ist die des vorliegenden Verzeichnisses. 1. „Albungen“, noch bestehendes Dorf in Hessen zwischen Eschwege und Allendorf; 2. „Bartdorf“, jetzt das Dorf Gross-Bartloff, Kr. H., No. 197, 40; 3. „Blankentail“ No. 69; 4. „Blesse novalis“ und „nemus“ No. 71; 5. „Pulkendorf“ s. Polkendorf No. 76; 6. „Pohlerode“ s. Bollrode No. 77; 7. „Clywenrode“ No. 106; 8. „Dorenthal“ s. Thorenthal No. 156; 9. „Vokernat“ s. Blesse No. 71 und Vochenhart No. 181; 10. „Vochenhart“ No. 181; 11. „in Foresto“ s. Forst No. 185; 12. „Vryden“ No. 189; 13. „Geismar“, noch bestehendes Dorf, Kr. H., No. 197, 33; 14. „Goburg villa“ No. 204; 15. „Grambache“ und „Crambuche“, das bestehende Dorf Krombach, Kr. H.; 16. „Grabeckula desolat“ No. 209; 17. „de domis in Heiligenstad“, Stadt Heiligenstadt; 18. „Hesteler villa“ No. 258; 19. „Hersingerode desolat“ s. Herzerode No. 256; 20. „Hizelenrode“, noch bestehendes Dorf, Kr. Eschwege; 21. „Hilbrandishusen“, jetzt Hildebrandshausen, Kr. M. L. No. 197, 46; 22. „villa Lengenfeld“, jetzt Lengenfeld, Kr. H.; 23. „Lichtenberg desolat“ s. Lichtberg No. 304; 24. „Luceyshusen villa“ No. 315; 25. „Mittelberch nemus“, s. Plesse u. Vochenhart, No. 71 und 181; 26. „Neuerode oder Nuwenrode desolat“, vielleicht das Dorf Neuenrode, Kr. Eschwege; 27. „Rothenbac“ s. Rottenbach No. 393; 28. „Rödichen desolat“ No. 401*; 29. „Snellnrode desolat“ s. Schnellesgrund No. 437; 30. „Swapfeld“, das jetzige Dorf Schwobfeld oder Schwopfeld, Kr. H., No. 197, 61; 31. „Wilmenrode“ No. 512; 32. „Wilbich“ s. Oberwilbich No. 360. — Von den genannten 32 Orten bestehen nur noch 10 und von den eingegangenen 22 Orten waren schon damals 5 von ihren Bewohnern verlassen.)
1333. September 9. Heiligenstadt.
Hermann, Dechant des Lieb-Frauen-Stiftes zu Erfurt, und Amtmann des Vorwerkes daselbst, bezeugt, dass die geistliche Frau, Elisabeth von Waldenstein, Äbtissin zu „Essenewege“ auf seine Bitte, von ihres Gotteshauses wegen, darein gewilligt habe, dass ihre Leute, so in dem Gerichte sitzen zu dem Steyne, zu der Steuer herangezogen werden, welche zum gemeinen Nutzen, und um das Land vor Verderbnis zu bewahren in dem Gerichte Steyne erhoben werden sollen, jedoch ohne Nachteil der Freiheit der Äbtissin und ihres Gotteshauses, welche diesem und ihr von Alters her gebühren. Dat. zu Heiligenstadt an dem liebsten Tage nach U.-Fr.-Tage der Letzten 1333. (Orig.-Perg. Siegel abgefallen. Marburger St. A. s. r. Kl. Eschwege St. Cyriaci — dabei eine Abschrift des 16. Jahrh.)
1336. Oktober 18. Trier.
Baldewin, Erzbischof von Trier und Vorsteher des Erzstiftes Mainz bekundet, dass er Friedrich, Ritter und Hermann, Gebrüder von Heringen zu „Erbeborgmannen des Slosszes unde Borg zeume Steyne uffe deme Eysfelde“ aufgenommen hat. Dafür haben sie 300 gute Pfund alter Heller „geundelaget“, wofür ihnen der Erzbischof 30 Pfund jährlicher Zinsen von seinem Hofe zu Erfurt zu zahlen verspricht, welche ihnen der Provisor dieses Hofes auf „purificationis Marie“ reichen wird. Der Erzbischof behält sich Rückzahlung der Hauptsumme vor. Jeder der beiden Brüder hat Lehnspflicht zu thun mit je einem „guden wolgeborne Wapener, wol gezeuget.“ (Beglaubigte Abschrift des 15. Jahrhunderts auf Papier Marb. St. A., zu vergleichen ist z. J. 1346.)
1339. Mai 15.
Erzbischof Heinrich von Mainz genehmigt die vorstehend gedachte Annahme der Gebrüder von Heringen zu Erbburgmannen. (Durch Dytterich Step, Amptmunn zeu Eschinwege beglaubte Abschrift auf Papier mit Rücksiegel. Auf Rückseite: „copia Heinrichs von Heringen. St. A. Marburg s. r. Urk. der Familie von Heringen.)
1339. Juni 10.
Heinrich von Haustein bekennt, dass Erzbischof Heinrich (III.) von Mainz „mit Gunst und Willen des Dechanten und des Kapitels“ daselbst die Hälfte „sines Huses zu dem Steine“ ihm und seinem Neffen Johann „zu Pfande gesetzt hat, als die Briefe sprechen, die darüber iewedir syt gemacht sint und ich mit meinem Insiegel besiegelt han, daz ich noch niemann von minen wegin von demselbin Huse zum Stein keinen neuwen Crieg machen — ensal, ader niemand schädigen ane wizzen und willen mines vorgenannten Herren“ .. Sollte ihm Jemand Unrechtes thun, so soll er es dem Stifte anzeigen, das ihm „Rechts helfen“ soll. Aussteller will sich damit begnügen, was sein Herr, seine Amtleute und Burgmänner für Recht erkennen. (Joh. Pet. Schunk, Beiträge z. Mainz. Gesch. II, S. 488—9; v. Hanstein I, Regest No. 98.)
1341. Januar 10. Eltvil.
Heinrich (III.), Erzbischof von Mainz, rechnet mit Willen des Dechanten und des Kapitels seines Stiftes mit Johann und Heinrich von Hanstein, Gebrüdern und Heinrich und Burchard von Hanstein, Gebrüdern, „umb alte Schult, Küst und Schaden, die unsir Vorvaren, unsir Stift und wir in schuldig waren, bis uff disen hutigen Tag, dar für in daz halbe teil unsirer Bürge Stein versetzit was, und wir beliben in schuldig siben hundert und zwelf Marg lotiges Silbers Erfordisches Gewichtes“, welche ihnen in folgender Weise bezahlt werden sollen: Es sollen 50 Mark zu Mitfasten — März 14 — und 62 Mark zu Walpurgis durch den Provisor zu Erfurt gezahlt werden, der Genannte soll auch für die übrigen 600 Mark ihnen oder ihren Erben alljährlich auf Martini 60 Mark zahlen, bis die 600 Mark abgetragen. Der Provisor ist aber befugt, alljährlich zu Martini 100 Mark zu zahlen und hat dann, so oft er das thut, 10 Mark von der Gesamtforderung der v. H. abzusetzen. (Es werden also statt der wirklich gezahlten 100 Mark 110 Mark als gezahlt verrechnet.) — Sollte den von Hanstein das Geld nicht in der gedachten Weise gezahlt werden, so „mögen sy uff unsern und unsirs Stiftes Gude phendtn — Geld aufnehmen — ane unsirn Zorn“. — Der Provisor in Erfurt soll den v. H. „einen offen briev“ geben, dass er die Zahlung in der vorgeschriebenen Weise zu bewirken habe. Der Erzbischof und das Kapitel siegeln. (J. P. Schunk, Beiträge III, No. 53, S. 354—8; v. Hanstein I, Regest No. 99.)
1341. Dezember 10.
Johann von Wintzingerode, Amtmann und Burgmann zu Rüsteborg, Hildebrand von Worbis, Hauptmann zu Mühlhausen, Stehen Weinige von Tastungen, die Pfarrer zu Küllstedt und Bickenride, mehrere Burgmänner zu Gleichenstein, Scharfenstein und Rusteberg, nebst mehreren Bürgern zu Mühlhausen, „gezuge und verhorer diser dinge, dorzu geladit unde gebedin“ bekennen, dass Jan von Tunna, Knecht, „Burgmanne zume Steyn“, des Markgrafen von Meissen, „ettewenne der ... von Salza“, um jeden Zweifel vorzubeugen, vor ihnen erklärt habe, dass er sein Gut in Bickenride nur für seine Lebenszeit an Helwig Rapkol, Burgmann in Gleichenstein, verkauft habe, und dass das Gut, nach seinem, Jans Tode an das Kloster Anrode fallen solle. (Orig.-Perg. mit den teilweis beschädigten Siegeln des Jan von Tunna und der 3 erstgenannten Personen. Anrode gedr. Wolf, E. U. B. No. 68 und M. U. B. No. 941. — Zu vergleichen Urkunde von 1337. Jan. 6. Regest M. U. B. No. 894. Wahrscheinlich zu Dingelstedt an Gerichtsstelle ausgestellt.)
1345. Juni 16.
Ulrich von Nazze — „von der Newe“ — und sein Sohn Hugo — „castrenses in Castro Lapide“ verkaufen dem Brückenkloster zu Mühlhausen einen Jahreszins von 9 Mühlhäuser Denaren, welcher dem genannten Kloster alljährlich von dem Walde Sozrode gezahlt werden soll für 5 Pfund gleicher Denare, welche ihnen gezahlt worden sind. Aussteller siegeln mit dem Siegel Heinrichs von Nazze. Zeugen Bertoldus von Widense, Hermann von Effelder, Mühlhäuser Bürger, „procuratores predicti monasterii“ und zwei Kleriker. (M. U. B. No. 970.)
1346 o. A. d. T.
Markgraf Friedrich von Meissen verpfändet das Haus zum Stein nebst Kutzleben (Kuczleiben) und Schwerstedt, sowie 3 Malter Zehnt in Teuteleben (Tevteleibin) und den Küteberg an Ritter Friedrich von Heringen für 400 Mark Silbers. (v. Wangenheim, Beiträge III, 3, S. 1006. von Wangenheim hält dieses „Haus zum Stein“ für den Altenstein. Es sei darauf hingewiesen, dass Ritter Friedrich von Heringen zehn Jahre früher — s. o. — vom Erzbischof Balduin von Trier beziehungsweise vom Erzbischof Heinrich III. von Mainz als Burgmann „des Slosszes unde Borg zeume Steyne uffe deme Eysfelde“ angenommen wurde. Es wäre daher wohl recht möglich, dass vorstehende Verpfändung das Schloss Bischofsstein betrifft.)
1351. Januar 2. Amöneburg.
Kuno von Falkenstein, Domprobst und Vormund des Mainzer Stifts, kommt mit Wissen und Willen des Erzbischof Heinrich von Mainz mit den Rittern Bertold von Worbis und Johann von Wintzingerode dahin überein, dass sie das halbe Teil des Huses zu deme Steine mit aller Zubehör, und zwar 1/4 von Beregger von Behoenstete und seinen Brüdern, und das andere 1/4 von Reinhard Keudel, Hermann von Erishusen, Rittern, oder von Preyse von Wanfried und Stehen von Tastungen einlösen mögen, und verspricht den Genannten 200 Mark Silbers mehr zu zahlen, als sie den obengedachten derzeitigen Pfandinhabern des Schlosses auf Grund der diesen erteilten Pfandbriefe zahlen müssen. Wenn der von Worbis und der von Wintzingerode das halbe Teil des Schlosses gelöst und in ihre Hand gebracht haben, so sollen sie das Hus bewehren mit Wachen, und guter Hut, als man Vesten billich bewahren soll, auch sollen sie die Leute, die in den Gerichten sitzen, sie seien geistlich oder weltlich, schützen und schirmen und bei allen ihren Freiheiten wie bisher lassen. Den Wald und das Holz, welches zu dem Hause gehört, sollen sie nicht verkaufen, sondern getreulich hegen und nicht mehr hauen, als sie (selbst) bedürfen. Das Haus sollen sie dem Erzbischof Heinrich und dem Aussteller, bis er seines Amtes als Vormund des Stiftes enthoben wird, oder wer danach das Stift inne hat, offen halten „zu allen unsern nohten (Nöten), sie sei geistlich, oder werntlich.“ Auch sollen sie und ihre Erben keinen neuen Krieg von dem Hause aus beginnen; sollte ihnen jemand unrecht thun, so sollen sie oder ihre Erben das dem Mainzer Vogt zu Rusteberg verkündigen; wenn letzterer ihnen binnen 2 Monaten nicht zu Recht hilft, so mögen sie sich des Unrechtes erwehren wie von ihren eigenen Schlössern. Einlösung des Schlosses steht dem Erzbischöfe jeder Zeit zu nach vorheriger einmonatlicher Kündigung und gegen Erlegung des bisherigen Pfandschillings und der ihnen zu diesem zugelegten 200 Mark Silbers. Wollen der von Worbis und von Wintzingerode oder ihre Erben ihr Geld wiederhaben, so mögen sie solche Leute in das Haus setzen, welche des Stiftes Mannen oder Burgmänner sind, und dem Stifte die gleichen Gelübde und Eide leisten, wie sie solche selbst geleistet haben. Sie sollen ferner dem Erzbischöfe Heinrich und dem Aussteller so lange, bis sie ihres Amtes enthoben, treu bleiben und die Partei der Genannten und alle Verbündnisse halten, welche Erzbischof Heinrich und der Aussteller geschlossen. Auch mit dem dem Stifte bereits gehörigen Teile des Schlosses sollen sie „Sune, Fryde und alle Verbundnisse“ halten. Die Summe des Pfandgeldes, welches das Stift ihnen einschliesslich der gedachten 200 Mark Silber schuldig ist, wird auf 629 Mark Silber festgestellt. — Es siegeln Erzbischof Heinrich, Kuno von Falkenstein und die übrigen 5 Vormünder. Diesen Pfandbrief nehmen der von Worbis und von Wintzingerode in ihren unter dem gleichen Tage ausgestellten Revers wörtlich auf und schwören, alle ihnen durch den Pfandbrief unterlegten Pflichten — „Artikel und Stücke“ — getreulich zu halten, indem sie ihre Siegel anhängen. (Wolf, E. U. B. No. 71. Anscheinend war diese an Worbis und Wintzingerode verpfändete Hälfte des Schlosses Stein bei dem Friedensschlüsse zwischen dem Markgrafen und Mainz, ebenso wie Worbis und Harburg in den Besitz von Mainz gelangt, muss aber bald wieder an die Markgrafen gefallen sein. — Zu vergleichen ist Gerichtsstätte No. 197, 71 z. J. 1350 und Harburg No. 233 z. J. 1388.)
1353 o. A. d. T.
Friedrich und Baltasar, Markgrafen von Meissen, übertragen das Pfandrecht an dem Schlosse Stein und an den Dörfern Kutzleben und Schwerstedt für 404 Mark Silber an Hermann und Lutze von Buchenau, Gevettern, Burgmänner zum Altenstein. (v. Wangenheim, Beiträge III, 3, S. 1006 o. A. d. T. Diese Verpfändung betrifft wohl dasselbe oben z. J. 1346 gedachte Schloss. Da v. W. nicht angiebt, wo sich diese von ihm gebrachte Nachricht befindet, so hat sich nicht feststellen lassen, ob in der betreffenden Urkunde das verpfändete Schloss „Altenstein“ oder nur „Stein“ genannt ist, und ob die Pfandinhaber als Burgmänner zum „Altenstein“ oder nur zum „Stein“ bezeichnet werden.)
1355. Januar 10. Eltvil.
Erzbischof Gerlach von Mainz bekennt, dass sein Domkapitel den Teil des „castri et oppidi Stein“, welchen sein Vorgänger Erzbischof Heinrich (III.) dem Domkapitel für 80 Mark Silber verpfändet hatte, ihm abgetreten und den zum Offizial dieses Teiles des Schlosses Stein bestellten Heinrich von Worbis angewiesen habe, ihm, dem Erzbischöfe, diesen Teil des Schlosses zu übergeben. Der Erzbischof verspricht dem Domkapitel die gedachten 80 Mark am nächsten Feste der Geburt Christi zu zahlen. (J. P. Schunk, Beiträge zur Mainzer Geschichte III, No. 54, S. 358—9.)
1357. Juli 20. Eltvil.
Gerlach, Erzbischof von Mainz, erneut die Verpfändung des Schlosses Hardenberg an die von Hardenberg, indem er bemerkt, er habe einen vom Erzbischöfe Mathias, seinem Vorfahren ausgestellten Brief gesehen, nach welchem dieser „das hus, genannt zu dem Steyn“ von Hildebrand und Johann, Rittern und Bernhard von Hardenberg, Knecht umb dreiundzwanzig hundert Marke Silbers Göttingischen Gewichtes kaufte und die von diesem Gelde den Rittern Hildebrand und Johann gebührenden 1000 Mark zu dem Pfandgelde schlug, für welches den Genannten das Schloss Hardenberg verpfändet war. (Wolf I, No. 93 s. a. Wolf, Hardenberg I, S. 40/1.)
1358. Mai 15.
Johannes Tene, Burgmann des Markgrafen von Meissen auf dem Schlosse Stein entsagt mit seiner Gattin, seinen Söhnen und Töchtern seinen Rechten an allen Gütern seiner verstorbenen Eltern, des Heinrich Tene und seiner Gattin Lukardis zu Gunsten seines Bruders Konrad, dessen Frau und Kinder und bescheinigt, dass ihm sein Bruder Konrad 5 Mark gezahlt habe, welche er „umb unseres Herrn wegen, des Markgrafen aufgenommen hat, auf das Erbe und Gut zum Stein.“ Es siegeln ausser Johannes Tene selbst, Heinrich von Gebesee, Ritter, Amtmann zum Stein und Eckehard von Breilingen, der da wohnt zu Wenigen Sweina. Ausser den Genannten zeugen: Hadebrecht von Steden (Stödten, Kr. Weissensee) und sein Bruder Heinrich, Burgmänner zum Stein, Heinrich Steynmanu und Heinrich Wolf. (Orig.-Perg., die Siegel zerbröckelt, Anrode, eine der wenigen Original-Urkunden des Klosters Anrode, deren Abdruck Wolf nicht bewirken liess, vielleicht weil ihr Inhalt seiner Darstellung über den Erwerb des Schlosses Stein durch das Mainzer Erzstift widerspricht. S. Hugenworbis No. 279, Werdingeshausen No. 500 und Wolkramshausen No. 520.)
1360. Oktober 16.
Goze von Nothingen mit seinen Söhnen, Tile von Volkolderode, der Alte, Bertold von Volkolderode mit seinen Söhnen, der grosse Sieben von Tastungen und Johann, sein Sohn zu Gleichenstein, Murolt von Tophfern (Töpfer), Gross-Heinrich von der Nezze, die da zu deme Steine sitzen u. s. w. bekennen auf Veranlassung ihres Freundes Gerhard Koben, dass sie sich zum Dienste der Gräfin Elisabeth von Henneberg und deren Söhnen verbindlich gemacht haben. (Henneb. U. B. III, 41, S. 23, wo irrtümlich gesagt wird, Gräfin Elisabeth habe 11 Söldnerführer aus dem Schlosse Altenstein in ihre und ihrer Söhne Dienste genommen. „Der Stein“, von welchem vorstehend die Rede ist, ist das später Bischofsstein genannte Schloss, wie die Namen der Burgmänner und die Erwähnung des Schlosses Gleichenstein ergiebt.)
1360. November 8. Eisenach.
Ähnliche Erklärung des Ritters Hermann von Holzhausen, des Hermann von Erichshausen, des Hermann und Bruno von Weberstedt, des Bertold und Tile von Volkolderode, des Heinrich, Hermann, Eckart und Fritz Preyse, des Hermann von Nazze und des Hermann Schilling. (Henneb. U. B. III, 43, S. 25/26 mit Siegel der von Weberstedt.)
1364. September 7. Heiligenstadt.
Johannes Solbach von Heiligenstadt, Kleriker der Mainzer Diöcese und Notar bekundet die Stiftung der Vikarie an dem Altäre des heil. Eustachius in der Kirche des heil. Martin zu Heiligenstadt, für welche Werner Phryne, Bürger zu Heiligenstadt, dem Kleriker Martin zu Dingelstedt, dem Sohne des Heinrich von Dingelstedt, castrensi zum Steine einen Jahreszins von 3 Mark Silber anweist. (Wolf, C. d. A. II, No. 37. Ein Heinrich von Dingelstedt, Kanonikus des Martinsstifts zu Heiligenstadt wird als Gründer der 1383. November 25 durch den Provisor und Kommissar des Erzbischofs Adolf von Mainz, Rüdiger von Hagen bestätigten Vikarie des heil. Ciriakus in der gedachten Kirche genannt, Wolf a. a. O. No. 41.)
1381 o. A. d. T.
Erzbischof Gerlach von Mainz verpfändet die Hälfte des Schlosses Stein an Siegfried von Bültzingsleben für ein ihm von Letzterem gewährtes Darlehen. Die Einlösung erfolgte erst durch Erzbischof Daniel im Jahre 1573. (Wolf II, S. 5 unter Hinweis auf Steinmetz S. 46. Diese Angabe Wolfs scheint nicht vollständig richtig. Erzbischof Gerlach starb bereits 1371. Februar 21. s. u. 1476. August 7. Der Pfandbrief für Siegfried v. B. ist bis jetzt nicht aufgefunden.)
1381 o. A. d. T.
Als Burgmänner in Bischofsstein werden in dem gedachten Jahre genannt: Ekehard, Heinrich, Herdein und Apel, Gebrüder, genannt die Proisen, Otto von Evershusen und Apel Keydel (Keudel). Später sollen Ulrich von Nesse (Nazza), die von Bültzingsleben, von Volkerode, von Harstall und von Haustein Burgmänner daselbst gewesen sein. (Wolf v. E. A. S. 40 aus alten Lehnbriefen, welche bis jetzt nicht wieder aufgefunden. Betreffs des Ulrichs von Nazze s. o. z. J. 1345.)
1383 o. A. d. T.
Die Markgrafen Friedrich und Baltasar von Meissen bestätigen die an Hermann und Lutze von Buchenau bewirkte Verpfändung des Schlosses Stein auf weitere 5 Jahre. (v. Wangenheim, Beiträge III, 3, S. 1006, s. o. z. J. 1353.)
1391 o. A. d. T.
Markgraf Baltasar von Meissen überträgt die Pfandschaft des Schlosses Stein auf Apel von Regkerode unter gleichen Bedingungen wie an die von Buchenau. (An den vorstehend gedachten Orten. Auch diese Verpfändungen bezieht v. W. auf das Schloss Altenstein.)
1394 oder 1395. Dezember 31 oder 30. Gotha.
Lutze von Wangenheim bekennt für sich, seine Hausfrau Katharine, für Herrn Heinrich von Erffa, Herrn Johann vom Steinen und Fritzschen von Wangenheim den Elderen, seine Treuhänder, dass sein Herr, Landgraf Baltasar von Thüringen, Markgraf von Meissen, ihm, seiner Ehefrau Katharine und „uns zu getreuer Hand den vorgeschriebenen von Erffa, vom Steinen und von Wangenheim“, sein „Sloss zum Steine mit den Derffern Kutzleiben und Swerstete“ nebst sämtlichen Zubehörungen mit Ausnahme der etwa vorhandenen oder noch anzulegenden Bergwerke für 404 lotigen Silbers Erfurter Gewichtes und für 70 Schock Groschen Freiberger Münze verpfändet habe. Sowohl dem Landgrafen wie dem Aussteller steht alljährlich zu Martini Loskündigung frei, welche 1/4 Jahr vor Martini erfolgen muss. (Orig. St. A. Dresden, No. 4874, gedr. Wangenheim II, No. 150. von Wangenheim nimmt zur Begründung seiner Ansicht, dass diese Verpfändung das jetzt Altenstein genannte Schloss im Herzogtum S.-Meiningen betreffe — Anmerkung zu No. 153 a. a. O. und Beiträge III, 3, 1, S. 1005/6 — darauf Bezug, dass die landgräfliche Genehmigung zum Erwerbe des von Heinrich von Erffa d. J. Fritzes Sohn gekauften „Borggutes zeu Marggrafenstein“ für „Lucz von Wangenheim, siner wirthin“ und ihren Erben zur getreuen Hand Herrn Johannes vom Steyne dd. Gotha „quinta ante Michaelis 1395“ — September 23 — No. 153 a. a. O., erfolgte, dass ferner Landgraf Baltasar 1396. Dezember 8. das Schloss und Dorf Seebach — Kr. Langensalza — von Gotschalk von Buchenau und dessen Gattin Emelie für 9800 gute Rheinische Gulden kauft und den Verkäufern an Zahlungsstatt sein jetzt an Luczen von Wangenheim verpfändetes Schloss „Markgrafenstein“ nebst aller Zubehör verpfändet, obwohl das Pfandschaftsverhältnis nicht zur rechten Zeit gekündigt war. Dieser Kauf gab, wie v. W. III, 3, 1, S. 1006 weiter ausführt, „Veranlassung zu weiteren Transaktionen“, infolge deren Lutze v. W. „die Dörfer Kutzleben und Schwerstedt (im Kreise Weissensee) aus der Pfandschaft freigab und dagegen das Dorf Brüheim für 150 Mark übernahm, eine Jahresrente von 10 Mark und ausserdem 150 Mark bar empfing und vom Dorotheentag 1399 an das Schloss Stein von Neuem für die auf 100 Mark Silbers und 100 Schock Groschen verminderte Pfandsumme auf 5 Jahre unkündbar erhielt.“ Ergiebt sich auch die Richtigkeit der vorstehend zuletzt gedachten Verpfändung des Schlosses „Stein“ — wenn auch mit einem anderen Datum aus dem folgenden Regest —, so lassen sich doch die übrigen „Transaktionen“, welche von W. als eine Folge des Verkaufes von Seebach und der mit ihm zusammenhängenden Verpfändung des bereits an Lutze von Wangenheim verpfändeten Schlosses „Markgrafenstein“ an den von Buchenau, den Verkäufer von Seebach, aus dem durch v. W. gesammelten Urkunden-Material nicht nachweisen. — v. W. berührt die Besitzungen der v. W. in Brüheim zwar in den Beiträgen III, 1, 2, S. 819/20, und erörtert S. 821 die Vorkommnisse zu Ende des 14. und zu Beginn des 15. Jahrhunderts eingehend, die Regesten No. 128, 148 und 180, auf welche er verweist, betreffen aber ganz andere Verhältnisse und aus den Regesten No. 164, 165 und 197 des Abteils II ergiebt sich zwar, dass die Landgrafen Baltasar und Friedrich dd. Gotha 1398. Januar 8. „Brüheim hoff und dorff mit czehin marken lotigen Silbers Jerlicher rente mit gerichten, Vorwerken“ u. s. w. an Lutz von Wangenheim und seine Frau Katharine „für 150 Mark lotigen silbers erfurter Zeichens“ verpfändeten — Pfandbrief der Landgrafen und Revers des v. W. — und dass die Verpfändung des Hofes in Brüheim 1407. Oktober 19. nochmals durch den Landgrafen (Friedrich d. Einfältigen?) an Lutze von Wangenheim für 150 Mark Silber stattgefunden haben soll, aber es fehlt jeder Nachweis über den Zusammenhang dieser Verpfändungen mit der Verpfändung des Schlosses Markgrafenstein an den von Buchenau und über die Lösung des Pfandverhältnisses der Dörfer Kutzleben und Schwerstedt. Vor allem aber mangelt der Nachweis, dass unter dem bald „Markgrafenstein“, bald „Stein“ genannten Schlosse das jetzige Schloss „Altenstein“ zu verstehen ist. Es wäre doch recht wohl möglich, dass die Landgrafen das viel länger als der Altenstein in ihrem Besitze befindliche spätere Schloss Bischofsstein, oder die ihnen gehörige Oberburg daselbst zum Unterschiede von der in den Händen des Mainzer Stifts befindlichen Unterburg — des niddersten Huses — „Markgrafenstein“ nannten, und dass, als der Besitz des gesamten Schlosses an Mainz übergegangen, die Erzbischöfe gerade den Namen „Bischofsstein“ für den Ort wählten, um auszudrücken, dass es nicht mehr „der Markgrafenstein“. Jedenfalls bleibt es recht zweifelhaft, ob die Ansicht von Wangenheims richtig, es sei denn, dass durch andere, dem Bearbeiter bis jetzt nicht bekannt gewordene Urkunden der Name „Markgrafenstein“ für das spätere Schloss Altenstein gebräuchlich war. Hingewiesen sei noch darauf, dass auch die Grafen von Henneberg einst Mitbesitzer des späteren Schlosses Bischofsstein waren — s. o. z. J. 1298 — und dass auch im Jahre 1360 — s. o. — die Grafen ein gewisses Interesse an dem Schlosse hatten.)
1399. Februar 6. Gotha.
Landgraf Baltasar verpfändet an Lutze von Wangenheim und seine Gattin Katarine und ihren Erben zur getreuen Hand Herrn Heinrich von Erffa, Herrn Johann vom Steine und Fritz von Wangenheim den elderen sein „Slosz czum steyne“ mit allem Zubehör mit der 1394/5. Dezember 31 oder 30 gedachten Ausnahme, für 100 Mark löt. Silbers Erfurter Gewichts und für 100 Schock Groschen Freiburger Münze, welche ihm bezahlt werden, und verspricht, dass er „binnen 4 Jahren, die nächst nacheinander folgen, die Einlösung nicht bewirken wolle, fordert auch, dass der von Wangenheim die Lösung nicht heischen solle“ — Loskündigung soll 1/4 Jahr vor Martini und Zahlung der Pfandsumme am gedachten Tage erfolgen. (von Wangenheim, Regesten u. Urk. II No. 168 nach einer Abschrift im St. A. Dresden. Auch diese Verpfändung betrifft nach Wangenheims Ansicht das Schloss Altenstein.)
1409. Januar 12. Frankinfurte.
Johann, Erzbischof von Mainz, nimmt Lutze von Wangenheim und seine Leibeserben zum Burgmanne auf dem Erzbischöflichen Schlosse Bischofsstein an, und belehnt ihn mit einer alljährlich auf Martini fälligen Rente von 12 Gulden Gelt aus seinem Hofe zu Erfurt. (Regesten und Urkunden das Geschlecht Wangenheim und seine Besitzungen betreffend, Abteil I, No. 147, S. 168/9 nach dem Originale. Gerade der Umstand, dass der Erzbischof in diesen für den bisherigen Pfandinhaber des „Markgrafensteines“ bestimmten Lehnbriefen das Schloss zum erstenmal „Bischofsstein“ nennt, verstärkt nach Ansicht des Bearbeiters dessen Annahme, dass beide Bezeichnungen nur verschiedene Bezeichnungen für ein und dasselbe Schloss sind. — In der folgenden Urkunde wird das nidderste Hus des Schlosses wieder „Stein“ genannt.)
1420. September 26. Heiligenstadt.
Konrad, Erzbischof von Mainz, belehnt die Gebrüder Apel und Hildebrand von Evershusen mit nachstehenden Gülten und Gütern zu einem Burg- und Mannlehen zu Erbe-Burglehen mit dem „nyddersten Hus uff der Bürge uff dem Steyn mit seinen Zubehörungen bis an das Malzhus — sollte das nicht „Musshaus“ sein? — ... zu einem rechten Mannlehen mit zwen Hofen in der stad zum Steyn, und was darzu gehöret, item mit einer Wiesen zu dem Riete hinder dem Huse zum Steyn und mit dem Holz, das liget bey der Celle, die da liget by dem Huse zu dem Steyne ...“ (Wolf I, No. 99, s. u. Ehrenborn No. 165, Hackenthal No. 224, Lutterhusen No. 317, Ober-, Mittel- und Unter-Wilbich No. 360, Symrode No. 459 und Wigsenbich No. 518.)
1426. Februar 3. Hochheim in der Wetterau.
Wilhelm, Graf von Nassau in Beilstein, Probst zu Mainz, wird — vom Erzbischof Konrad III. von Mainz — zum Befehlshaber über Heiligenstadt, Duderstadt, Gieboldehausen, zum Stein, überhaupt des Landes Eichsfeld mit der Massgabe bestellt, dass er seinen ausschliesslichen Wohnsitz in Rusteberg nimmt. (Gudenus I, S. 978. Erst nach dieser Zeit, wann ist nicht festzustellen, wird als Name des Schlosses nur noch „Bischofsstein“ gebraucht.)
1460 o. A. d. T.
Im Jahre 1460 ist Siegfried von Bültzingsleben Burgmann auf dem Bischofsstein und der Erzbischof verschreibt ihm 100 Gulden zum Verbauen. (Duval, S. 367, welcher sich auf Sch. & K. I, S. 595 bezieht. Es scheint diese Angabe auf einer Verwechselung mit der z. J. 1476. August 7. Note gebrachten Nachricht zu beruhen.)
1476. August 7.
Erzbischof Diether von Mainz schlichtet (während seines zweiten Pontifikats) einen Streit zwischen dem damaligen Oberamtmann des Eichsfeldes, Graf Heinrich von Schwarzburg und Hans von Haustein und weist den Oberamtmann Graf Heinrich an, das Schloss Bischofsstein dem Hans von Haustein, als einem Amtmanne mit allen Renten und Gefällen auf 12 Jahre zu übergeben. (Jäger, Beiträge S. 24 nach dem Würzburger Ingrossaturbuche 38, Bl. 31b. Eine solche Übergabe des Schlosses an Hans von Hanstein würde unmöglich gewesen sein, wenn die von Bültzingsleben sich seit dem J. 1381 im ununterbrochenen Pfandbesitze des Schlosses befunden hätten. Und doch scheint ein Siegfried von Bültzingsleben Anrechte an Bischofsstein gehabt zu haben, da Graf Heinrich in seiner Verantwortung auf die Verfügung des Erzbischofs Diether vom 13. November 1476 ausführt: es wären Siegfried von Bültzingsleben auf dem Bischofsstein 100 Gulden zum Verbauen vom vorigen Erzbischöfe — Adolf † 1475. September 6. — verschrieben, ob das Kapitel in diese Verschreibung gewilligt, wisse er nicht. Habe Siegfried eine solche Zusicherung, wie behauptet, erhalten, so müsse ihm das werden, was ihm gebühre. — Schöttgen & K. I, S. 535, Paul Jovius, Schwarzb. Chronik.)
1476. August 11. Eltvil.
Erzbischof Diether von Mainz erteilt Hans von Haustein Eventualbelehnung auf „solche Güter, so itzt unser über getruwer Hildebrant von Eresshusen von uns zu Lehen hat, die uns dan nach des benanten Hildebrant Tode verfallen und verledigt werden, alsswann der benant Hildebrant one rechte Mannlehnserben abgeen wird.“ (v. Hanstein I, S. 138. Die Urkunde, aus welcher v. H. diesen Auszug gemacht, ist in die dem Bande I beigefügten Regesten der im v. H.schen Archive befindlichen Urkunden und Urkunden-Abschriften nicht aufgenommen. Es befindet sich aber eine von dem Verfasser des gedachten Werkes selbst geschriebene Abschrift der Urkunde Seite 23 „des Verzeichnisses der Lehnbriefe der v. H.“ — v. H.sches Archiv, Schrank II, Fach I. — Der Abschrift ist hinzugefügt: „Orig.-Perg. mit verletztem Siegel des Erzbischofs.“ Das Original, welches hiernach in der Mitte des neunzehnten Jahrhunderts dem Abschreiber noch vorgelegen hat, ist nicht aufzufinden gewesen. Das Gleiche gilt von der folgenden Urkunde.)
1496. Januar 7. Martinsburg in Mainz.
Erzbischof Bertold von Mainz belehnt Heinrich, Wernher und Benedikt von Hanstein, Gebrüder, für ihre Lebenszeit mit dem vormals von Eresshausischen Burg- und Mannlehen zu Schloss Bischofsstein wie solche im Jahre 1420 specifiziert sind. Nach dem Tode der beliehenen Brüder soll das Lehen an das Mainzer Stift zurückfallen. (Abschrift in dem vorgedachten Verzeichnisse S. 24/5, auch diese Urkunde hat zu der obengedachten Zeit dem Abschreiber noch in Urschrift vorgelegen, ist aber jetzt nicht aufzufinden.)
1518. Februar 16. Heiligenstadt.
Albrecht (II.), Erzbischof von Mainz, belehnt Heinrich von Hanstein d. Ä. und weiland Werners von Hanstein, seines Bruders nachgelassene Wittwe und Söhne mit dem früheren Lehen der von Ershausen, mit welchem ihre Vorfahren bereits durch seinen Vorgänger, den Erzbischof Bertold, beliehen gewesen. Unter diesen Gütern werden — wie in dem Lehnbriefe für die von Evershusen von 1420 — aufgeführt: „Das Nidderste Haus uff der Burk zum Stein mit seinen Zubehörungen bis an das Malzhus“ — s. o. z. J. 1420 —, „item zween Hofe in der Stad zum Stein und was darzu gehöret, item eine Wiese zu dem Ried hinter dem Huse zum Stein und ein Holz, das ligt beider Zelle, die da liget bei dem Hause zum Stein.“ (Abschrift vom Jahre 1557. Mai 10. Aschaffenburg als Transsumpt in dem Lehnbriefe des Erzbischofs Daniel von Mainz für die von Hanstein vom letztgedachten Tage, in ziemlich gleichzeitiger Abschrift B. K. B. II, Bl. 66/67, s. Ehrenborn No. 165; Hackenthal No. 224; Lutterhusen No. 317; Ober-Wilbich No. 360; Ried No. 388a; Simrode No. 459 und Wissenbich No. 518. — Die Belehnung mit diesen Gütern erhielten die von Hanstein solange von Kur-Mainz, als dieser Staat bestand. Selbst noch in der 1804. Februar 23. an die Preussische Regierung eingereichten Lehnsspecification werden das „unterste Haus auf der Burg zum Stein“ und die oben gedachten Lehnsstücke wieder aufgeführt, obwohl längst keine Burg zum Stein mehr bestand, ja die Lage mehrerer dieser Lehnsstücke unbekannt war. Gleiche Lehnbriefe 1583. Samstag April 27. Mainz, angeblich Orig.-Perg. mit halb zerstörten Siegeln, Verzeichnis S. 28; 1587. März 29. Mainz, auch nach Orig. S. 28/9; 1604. Juli 29. S. 31; 1607. April 4.; 1627. Oktober 20. Heiligenstadt S. 37; 1630. Mai 15. Mainz S. 39; 1639. Febr. 26. Mainz; 1647. Januar 5. Mainz S. 40; 1649. Juli 13. Johannisberg S. 41; 1697. Mai 10. Mainz S. 43; 1728. September 25. S. 44; 1730. März 17. Martinsburg in Mainz S. 44/5; 1750. Mai 5. Martinsburg S. 45; 1755. Mai 15. Martinsburg in Mainz S. 46; 1765. Mai 17. Martinsburg S. 47; 1776. Mai 11. S. 47/8; 1784. Juni 28. Martinsburg; 1804. Oktober 23. Erfurt S. 49 u. 76.)
Um 1577 bis 1677.
„Amt Bischofsstein ... Das peinliche Gericht wird so oft als Not auf oder unter Schloss Bischofsstein gehalten.“ Am Gericht nahmen 8 Schöffen von Diedorf (— und Katharinenberg —) teil, da die von Harstall kein peinliches Gericht, sondern unter Mainz nur ein burgliches Gericht haben. — (Ueber die Zeit der Gerichtstage die gleiche Nachricht wie im Saalbuche — s. u. um 1600 bis 1618.) . . . „Diedorf und Katharinenberg“ . . . „Peinliche Gerichtsbarkeit hat der Kurfürst. Die 8 Diedorfer und Katharinenberger Schöffen müssen neben den 12 Bischofssteiner Schöffen sitzen, wenn aber ein peinlicher Fall civil wird, und zu Geld (Geldstrafe) gelangt, so gebührt den von Harstall die Hälfte. Untergericht ist Mainz und Harstall gemeinsam, die im Gesamtgericht, Richter, Schultheissen und 8 Schöffen haben. Ein Hochgericht wird alljährlich zu Diedorf gehalten, zu welchem auch Leute aus Wendehausen kommen müssen, obwohl dieser Ort im Amte Treffurt gelegen. Beide Untergerichtsherren haben ein eigenes Gerichtshaus und Gefängnis, welches auf beider Kosten neu erbaut ist und unterhalten wird.“ .... „In der Feldflur Ershausen haben die von Bültzleben (Bültzingsleben) 15 Herdstätten gehabt, welche unter Kurfürst Daniel gegen andere Güter im Amt Harburg, auf Grund des Vertrages vom 19. September 1580 ausgewechselt sind.“ .... Einige Ländereien in der Gemarkung Lengenfeld „zinsen St. Georg, an die Kapel zum Bischofsstein.“ (Bischofsst. J.-B. Bl. 1, 28, 47/61, 76/90, 123/33, 143/51, 165/6/9, 172/73 und 198. In Krombach, Faulungen, Geismar, Grossbartloff, Lengenfeld und Misserode hat ebenso wie in Ershausen „ein Auswechsel gemäss der ersten oder zweiten Vergleichung“ oder gemäss „des Auswechsels vom 19. September 1580“ mit denen von Bültzingsleben stattgefunden.)
Um 1600 bis 1618.
„Die erste Hälfte des Hauses — Bischofsstein — ist durch Erzbischof Albrecht — anscheinend im Jahre 1533 — mit 500 Goldgulden, die andere Hälfte durch Erzbischof Daniel 1573 bei seiner Anwesenheit auf dem Eichsfeld von den von Bültzingsleben, welche dasselbe fast 200 Jahre in Pfandschaft gehabt, eingelöst worden. Peinliches Gericht wird, so oft notwendig, in Schloss Bischofsstein abgehalten, zu welchem auch 8 Schöffen aus Diedorf — und Katharinenberg — erscheinen müssen, da die von Harstall kein eigenes Gericht haben. Hohes Gericht um Neujahr. Nachgericht etwa 14 Tage später. Burgliches Gericht 4 bis 5 mal jährlich, so oft von nöten. — 3 Morgen Land in Flur Lengenfeld beim Frauenstein — eine jetzt unbekannte Bezeichnung —, zu vergleichen ist die Sage vom „Fraulichen von England“, welche Duval S. 367/9 bringt. Er spricht von einer „Frauenruh“ —, zinsen der Georgs-Kapelle in Bischofsstein.“ (Salbuch S. 315; 321 und 334 bei Beschreibung des Amts Bischofsstein. Von „der Stadt zum Steine“ ist in dem Salbuche nicht mehr die Rede, sie dürfte schon zu Beginn des 17. Jahrhunderts verschwunden, vielleicht in dem Dorfe Lengenfeld aufgegangen sein.)
1611. Mai 11.
„Sacellum St. Georgii in veteri Castro Bischofsstein, quod Cornelius Gobelius episcopus Ascalonensis, suffraganeus Archiepiscopi Mogunt. die 11. Maji an. 1611 consecravit e. veteri msto.“ (Wolf, C. d. A. II., § U, S. 42 unter den verlassenen Kirchen sedes Ershausen.)
Ende des 18. Jahrhunderts.
Der Mainzische Amtmann, Regierungsrat Holzborn in Bischofsstein, entdeckt „die Rudera der Kirche zu Stadt Stein, welche er aus dem Schutte graben liess.“ (Duval S. 366, Note 6. Jetzt ist nicht eine Spur der ehemaligen Kirche — anscheinend das vorgedachte im Jahr 1611 wieder hergestellte sacellum St. Georgii — zu entdecken. Bei der Bevölkerung ist der Standort der Kirche unbekannt.)
Levin Freiherr von Wintzingeroda-Knorr
(Quelle: Die Wüstungen des Eichsfeldes : Verzeichnis der Wüstungen, vorgeschichtlichen Wallburgen, Bergwerke, Gerichtsstätten und Warten innerhalb der landräthlichen Kreise Duderstadt (Provinz Hannover), Heiligenstadt, Mühlhausen (Land und Stadt) und Worbis (Provinz Sachsen) / hrsg. von der Historischen Commission für die Provinz Sachsen und das Herzogtum Anhalt. Halle: Hendel, 1903, S. 216 – 239)