Reisebestimmungen im Sperrgebiet (1994)

Am 26. Mai 1952 erließ der Ministerrat der DDR die „Verordnung über Maßnahmen an der Demarkationslinie zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den westlichen Besatzungszonen Deutschlands“.

Nachdem dann am nächsten Tag, dem 27. Mai 1952, die „Polizeiverordnung über die Einführung einer besonderen Grenzordnung“ folgte, wurde an der gesamten Grenze der „10-m-Streifen“, das „500-m-Sperrgebiet“ und die „5-km-Sperrzone“ festgeschrieben.

Seit dieser Zeit konnten die Bürger der DDR ihre Verwandten, die in diesem Sperrgebiet wohnten, nur mit einem Passierschein besuchen, der bei dem zuständigen VP-Kreisamt vier Wochen vor Antritt der Einreise beantragt werden musste und nach einer eingehenden Überprüfung von dort ausgestellt wurde. Die Einreise nach Lengenfeld unterm Stein und Hildebrandshausen im 5-km-Sperrgebiet durfte nur über den Kontrollpunkt bei Struth erfolgen.

Beispiel: Obwohl eine Familie in der 5-km-Sperrzone des Kreises Mühlhausen wohnte, musste zur Einreise in die 5-km-Sperrzone des Kreises Heiligenstadt (etwa nach Dieterode) von den dortigen Verwandten ein Einreiseantrag bei diesem zuständigen VP-Kreisamt gestellt werden.

Walther Fuchs (1994)