Ein Burgmann von Bischofstein im Jahr 1385 (Urkundenübertragung)
Ein Burgmann von Bischofstein im Jahr 1385
Eine Urkunde über Marold Topher, Besitz vor der Burg Stein und Güter in Lengenfeld
Einleitung
Eine im Mainzer Ingrossaturbuch überlieferte Urkunde aus dem Jahr 1385 gewährt einen bemerkenswerten Einblick in die Besitz- und Wirtschaftsverhältnisse im unmittelbaren Umfeld der Burg Bischofstein. Erzbischof Adolf I. von Mainz bestätigt darin ein Rechtsgeschäft des Marold Topher, der ausdrücklich als sein Burgmann „zum Steyne“ bezeichnet wird. Gemeinsam mit seiner Familie hatte dieser den Brüdern Bernhard, Claes und Endres von Leibolz eine jährliche Gülte von zwölf Maltern Roggen verkauft.
Als Sicherheit für diese Leistung dienten eine Hufe Land „vor unserme sloße zum Steyne“ sowie Besitzungen in Lengenfeld. Die Urkunde ist damit nicht nur ein früher Beleg für einen namentlich bekannten Burgmann von Bischofstein, sondern vermittelt zugleich eine Vorstellung von der wirtschaftlichen Grundlage der Burgmannschaft: Zum Besitz Marold Tophers gehörten sowohl unmittelbar vor der Burg gelegene Ländereien als auch Güter im benachbarten Lengenfeld.
Von besonderem Interesse ist die Überlieferungsform. Die erzbischöfliche Bestätigung nimmt eine ältere Verkaufsurkunde Marold Tophers auf und gibt sie wörtlich wieder. Dadurch begegnet die vor der Burg gelegene Hufe zweimal: zunächst in der Bestätigung Adolfs I., anschließend nochmals innerhalb des inserierten Rechtsgeschäfts. Die Urkunde wurde am Vorabend des Festes Mariä Reinigung, dem 1. Februar 1385, ausgestellt.
Bei dem Geschäft handelt es sich um einen Rentenkauf mit Wiederkaufsrecht. Für das erhaltene Kapital verpflichteten sich Marold Topher und die Mitverpflichteten zur jährlichen Lieferung von zwölf Maltern Roggen nach Heiligenstädter Maß. Die Gülte konnte zu Weihnachten nach vorheriger Ankündigung durch Rückzahlung des Kapitals wieder abgelöst werden.
Quellenhinweis: Staatsarchiv Würzburg, Mainzer Ingrossaturbuch (MIB) 10, fol. 272–273, Eintrag „Marthold Torper“, 1385.
Editionshinweis:
Die folgende Übertragung bewahrt die historische Sprachgestalt weitgehend; Abkürzungen werden stillschweigend aufgelöst. Offenkundige Unsicherheiten der Lesung sind durch eckige Klammern beziehungsweise Auslassungspunkte gekennzeichnet. Das mittelalterliche Zahlwort „vierzehendehalbe“ bezeichnet 13½, nicht 14½.
Übertragung des Originaltextes
Marthold Topher
Wir Adolf etc. bekennen etc. Das vor uns komen ist Marold Topher, unser burgman zum Steyne und lieber getruwer, und hat uns furgebracht und einen brieff gewiset, darinne er, seine ehe wirtinne, Heynrich Hans und Marold, sein son, fur sich und alle ire erben verkaufft haben und verkauffen Bernhard, Clase und Endres, gebrudern von Leyboldes, zwolff malder kornes uff eyner hube landes gelegen vor unserme sloße zum Steyne und uff allen ire hoffen zu Lengefelt gelegen, nach lude desselben brieffes, der von worte zu worte hernach geschrieben stet:
Ich Marold Topher der elder, burgman zum Steyne, und myne eliche wirtin, Heynrich Hans und Marold, unser son, bekennen an diesem offen brieffe vor uns und alle unser erben, das wir mit wolbedachtem mute und gutem vorrote recht und redeliche verkaufft haben und verkauffen an diesem brieffe den vesten Bernharde, Clawse, Enderes, gebrudern von Leybuldes, und allen iren erben zwolff malder kornes, gutes roggen, Heiligenstader maßes, jerlicher gulde, alle jare jerlich zu antwurten uff Michaelis gen Heiligenstad in die stat uff unser kost und arbeit, an allen verzog und hindernis.
Darumb haben sie uns gegeben vierzehendehalbe mark Eschinwegischer werunge, je viere phunt heller vor eyne mark zu rechnen, die uns auch genczlich haben bezalt, und setzen in durch sicherheit vor die vorgenante gulde in zu pfande unser hube, gelegen vor dem sloße vorgenant, und alle unser habe in Lengefelt gelegen mit aller irer angehorunge, in dorffe, in felde und holze […].
Also, ab wir sumig weren in der bezalunge der gulde, als sie vorgeschriben stet, so mogen die kauffer und wen sie darzu furten, pfanden uff der egenanten hube und habe und irer angehorunge […] ane alle ir leygen und behulffen, es were lantfride oder welcherley were, sunderlich genante.
Und were die selbe hube und habe oder das darzu gehoret nicht phantbar, so sollen und mogen die kauffer sich ir gulde erholen an allen unsern guten, wo wir die haben, in der wise als vorgeschriben stet, und erlauben in auch darzu alle unser und unser armen lude pfande darfur anzugriffen […].
Auch thun wir den kauffern die fruntschaft, das wir die vorgenante gulde mogen widerkauffen umb die egenante mark und werunge, welche zit wir wollen, uff Wynachten, ane widersprach, also wir in den einen monat vor Wynachten vorsagen. Wir sollen auch den kauffern die vorgenante mark uff Wynachten gutlich widergeben und gentzlich bezalen.
Wann sie uns dann auch einen monat vor Wynachten kuntlich lassen wissen […] und teten wir des nit, wann sie uns das also vorgesaget hetten, so mogen sie die vorgenante gulde vorbasz versetzen oder verkauffen zu dem rechte, als wir in die verkaufft haben, in alle maße als vorgeschriben stet.
Und […] sollen und wollen von in behulffen sin, und wann sie die verkauffen, sollen wir dann verschriben, als wir in dann verschriben haben, ane geverde.
Und geloben auch in guten truwen alle egeschriben stucke und artikel stete und unverbruchlich zu halten, ane geverde, und verzihen uns luterlich aller artikel, geistlich oder werntlich, die wider dis geschreffe gesinnen mochten und den kauffern geschaden oder gekrenken.
Des alles zu warem urkunde han ich Marold, burgman, min eigen ingesigel vor mich, min eliche wirtin, vor Heynrich Hansen, Marolden und unser erben an diesen brieff gehangen. Bi diesem kauffe ist gewesen Heynrich und Apel Preysen, gebrudere, die furgenanten gebeten han, ire ingesigel zu bekentnisse auch an diesen brieff zu hengen […].
Datum anno domini M° CCC° LXXXV° in vigilia purificationis Marie virginis.
Übertragung in heutiges Deutsch
Wir, Adolf I., Erzbischof von Mainz, erklären, dass Marold Topher, unser Burgmann zu Bischofstein und lieber Getreuer, vor uns erschienen ist. Er hat uns eine Urkunde vorgelegt. Danach haben er, seine Ehefrau, Heinrich Hans und Marold, sein Sohn, für sich und ihre Erben den Brüdern Bernhard, Claes und Endres von Leibolz eine jährliche Kornrente verkauft. Sie umfasst zwölf Malter Korn und ist durch eine Hufe Land vor unserer Burg Bischofstein sowie durch ihre Höfe in Lengenfeld gesichert. Der Wortlaut der vorgelegten Urkunde folgt:
Ich, Marold Topher der Ältere, Burgmann zu Bischofstein, meine Ehefrau, Heinrich Hans und Marold, unser Sohn, erklären für uns und alle unsere Erben, dass wir nach wohlüberlegtem Entschluss und guter Beratung den Brüdern Bernhard, Claes und Endres von Leibolz sowie deren Erben rechtmäßig eine jährliche Gülte von zwölf Maltern guten Roggens nach Heiligenstädter Maß verkauft haben.
Diese zwölf Malter Roggen sind jedes Jahr zu Michaelis, dem 29. September, auf unsere Kosten nach Heiligenstadt zu bringen und dort ohne Verzug und Behinderung abzuliefern.
Dafür haben uns die Käufer 13½ Mark Eschweger Währung gezahlt, wobei jede Mark mit vier Pfund Heller gerechnet wird. Als Sicherheit für die genannte Gülte verpfänden wir ihnen unsere vor der Burg Bischofstein gelegene Hufe sowie unseren gesamten Besitz in Lengenfeld mit allem Zubehör in Dorf, Feld und Wald.
Sollten wir mit der Leistung der Gülte in Verzug geraten, dürfen die Käufer auf die genannte Hufe, unseren Besitz und dessen Zubehör zugreifen. Sollte die Hufe oder der verpfändete Besitz nicht pfändbar sein beziehungsweise zur Befriedigung der Forderung nicht ausreichen, können sie sich wegen der ausstehenden Gülte an unseren übrigen Gütern schadlos halten.
Zugleich räumen wir uns das Recht ein, die genannte Gülte gegen Rückzahlung des erhaltenen Kapitals wieder abzulösen. Dies kann jeweils zu Weihnachten geschehen, sofern wir den Käufern unsere Absicht einen Monat zuvor ankündigen. Das Kapital ist dann zu Weihnachten vollständig zurückzuzahlen.
Auch die Käufer können unter Einhaltung einer einmonatigen Ankündigungsfrist zu Weihnachten die Rückzahlung des Kapitals verlangen. Erfolgt diese nicht, dürfen sie die Gülte mit denselben Rechten, mit denen sie sie von uns erworben haben, weiterverpfänden oder verkaufen.
Wir versprechen in gutem Glauben, alle in dieser Urkunde niedergelegten Bestimmungen dauerhaft und unverbrüchlich einzuhalten. Zugleich verzichten wir auf geistliche oder weltliche Einreden und Rechtsmittel, durch welche dieses Rechtsgeschäft beeinträchtigt oder den Käufern ein Nachteil entstehen könnte.
Zum Zeugnis dessen habe ich, Marold, Burgmann zu Bischofstein, mein eigenes Siegel für mich, meine Ehefrau, Heinrich Hans, Marold und unsere Erben an diese Urkunde hängen lassen. Bei dem Kauf waren außerdem die Brüder Heinrich und Apel Preysen zugegen; auch sie wurden gebeten, ihre Siegel zur Bekräftigung an die Urkunde zu hängen.
Gegeben im Jahre des Herrn 1385 am Vorabend des Festes der Reinigung der Jungfrau Maria, also am 1. Februar 1385.
Anmerkung zur Datierung und zum Kaufpreis
Die Datierungsformel in vigilia purificationis Marie virginis bezeichnet den Vorabend von Mariä Reinigung (2. Februar), mithin den 1. Februar 1385. Das im Original verwendete Zahlwort „vierzehendehalbe“ ist nach historischer Zählweise als 13½ zu verstehen: wie „anderthalb“ 1½ bezeichnet, bedeutet „vierzehendehalbe“ 13½.