Dr. Christoph Völker: Ein neuer Lösungsversuch zur Hülfensbergfrage (1931)

Die Vergangenheit des Hülfensberges, des weithin bekannten und vielbesuchten Wallfahrtsortes auf dem Eichsfelde, ist in den verflossenen Jahrzehnten mehrfach Gegenstand wissenschaftlicher und populärer Darstellung, teilweise auch leidenschaftlichen Streites gewesen. Die entstandenen Kontroversen drehten sich hauptsächlich darum, ob der hl. Bonifatius auf dem Berge die Donnereiche gefällt und dort das erste Kirchlein erbaut habe. Dieser Anspruch des Berges wird von der zünftigen Wissenschaft einhellig zurückgewiesen. Daneben gibt aber das ehrwürdige Bergheiligtum dem Geschichtsforscher noch einige andere Rätsel auf, die eine befriedigende Lösung bisher nicht gefunden haben. Hierzu gehören vor allem die Fragen, ob das dortige Gotteshaus ursprünglich Pfarrkirche gewesen sei, und welche Rolle es bei der kirchlichen Organisation der Gegend gespielt habe. Die Antwort, die die erste Frage bejaht und in der Salvatorkirche auf dem Berge eine der ältesten christlichen Kultstätten des ganzen Eichsfeldes sieht, hat viel Wahrscheinlichkeit für sich. Doch war Gewißheit bisher nicht zu gewinnen. Anhaltspunkte für die Zurückdatierung der Kirche ins frühe Mittelalter bieten das Salvatorpatrozinium und das sogenannte Hülfenskreuz, ein dem 11. oder 12. Jahrhundert entstammender romanischer Christuskörper, der Salvator oder die Heilige Hülfe der mittelalterlichen Wallfahrer, dem der Berg seinen heutigen Namen verdankt. Als Beleg für den ehemaligen Pfarrcharakter der Kirche kann man die Wallfahrten ansehen, die seit dem 14. Jahrhundert bezeugt sind und möglicherweise hier wie bei anderen heutigen Wallfahrtsorten der ihrer Pfarrechte verlustig gegangenen alten Mutterkirche galten.

Daß aber den ältesten urkundlichen Nachrichten über den Berg weit mehr zu entnehmen sei als die eben bezeichneten dürftigen Erkenntnisse, darüber will uns eine Studie aufklären, die den Pfarrer Adolf Ostendorf, früher in Küllstedt auf dem Eichsfelde, jetzt in Bochum-Weitmar, zum Verfasser hat und unter dem Titel: „Quellenstudien zur Geschichte des Hülfensberges. Mit einem Vorwort über die Anfänge des Christentums in Thüringen“ zuerst in Heft 4–5 des 25. Jahrgangs der Zeitschrift Unser Eichsfeld erschienen ist und nun auch gesondert (Verlag Mecke in Duderstadt, Preis 1,50 RM.) vorliegt. Sie ist im Schlußwort als erster Teil bezeichnet, soll also noch fortgesetzt werden. Der Verfasser widmet seine Abhandlung „den Söhnen des hl. Franziskus, den treuen Hütern des Hülfensberges“. Die Franziskaner der Sächsischen Provinz vom hl. Kreuz haben seit 1860 ein kleines Kloster auf dem Berg und versehen dort den Wallfahrtsdienst. Auch zur älteren Geschichte der Kirche steht der Orden des hl. Franz insofern in Beziehung, als ein Franziskaner, der Erfurter Weihbischof Albert Graf von Beichlingen, Mitglied des Barfüßerklosters in Erfurt, am 27. September 1367 die Salvatorkirche auf dem Hülfensberg, die in dem jetzigen dreischiffigen Bau zum Teil erhalten ist, neu eingeweiht hat.

Ostendorf bietet in deutscher Übersetzung und chronologischer Übersicht den Inhalt aller bisher bekannt gewordenen Urkunden zur Geschichte des Hülfensberges aus der Zeit vom ersten Auftreten des Namens i. J. 1352 bis 1609. Von Urkunden, die nur in Regestenform veröffentlicht waren, hat er sich, soweit möglich, aus den Archiven die vollständigen Texte beschafft. Auffallenderweise fehlt der Bericht des Bischofsteiner Jurisdiktionalbuches im Staatsarchiv zu Magdeburg, das um die Wende des 16. Jahrhunderts entstanden ist und in seinen Angaben über den damaligen Zustand auf dem Berge doch gleichfalls urkundlichen Wert beanspruchen kann. Überhaupt hat O. keinen Versuch unternommen, unbekanntes Material in den Archiven zu ermitteln. Nachforschungen nach dieser Richtung wären, worüber an anderer Stelle berichtet werden soll, nicht ganz erfolglos gewesen.

Die gesammelten urkundlichen Zeugnisse werden vom Verfasser auf ihren geschichtlichen und kirchenrechtlichen Wert in eingehender Untersuchung geprüft, und man muß anerkennen, daß ihm einige scharfsinnige Beobachtungen gelungen sind, die unser Wissen um den Hülfensberg erweitern.

Anders steht es mit seinem Schlußergebnis. O. glaubt, den vollschlüssigen Beweis erbracht zu haben, daß der Hülfensberg nicht nur eine sehr alte Pfarrkirche, sondern die erste Seelsorgskirche für das Südeichsfeld und die Mutterkirche der späteren Sedes Ershausen getragen habe. Wenn auch dies an sich richtig sein mag, so läßt es sich doch nicht mit dem, was O. an Beweisen vorbringt, erhärten. Er hat u. E. das Gebäude seiner Schlußfolgerungen auf so schwankendem Grunde errichtet, daß der Zusammenbruch des Ganzen unvermeidlich ist.

Aus dem Gebrauch der Bezeichnungen Kercke und ecclesia für die Hülfensbergkirche in den Urkunden Nr. 1–3 von 1352 bis 28. September 1357 schließt O., daß die Kirche damals noch Pfarrechte besessen habe. Denn, so meint er, wohl werde in den Urkunden jener Zeit eine Pfarrkirche gelegentlich capella genannt, doch komme umgekehrt in spätmittelalterlichen lateinisch abgefaßten Urkunden der Name ecclesia für eine Filialkirche fast gar nicht, in deutschsprachigen Urkunden der Name Kirche für eine solche überhaupt nicht vor. Diese letzte Behauptung zu beweisen, dürfte O. kaum in der Lage sein. Richtig ist, daß der Sprachgebrauch allein überhaupt kein zuverlässiges Kennzeichen abgeben kann. Auch in eichsfeldischen Urkunden heißt zuweilen eine Filialkirche ecclesia, z. B. in der Urkunde von 1282 bei Wolf Eichsf. Kirchengesch. Nr. 13 („ecclesia“ in Hundshagen, die „filia“ der Kirche in Teistungenburg). In der deutsch abgefaßten Urkunde von 1381 bei Wolf, Polit. Gesch. d. Eichsf. II Nr. 55 wird die Kirche und der Kirchhof in Bebendorf erwähnt. Es fehlt aber an allem Anhalt, daß das bald wieder spurlos verschwundene Gotteshaus in dem kleinen Dorfe sich jemals der Pfarrwürde erfreut habe. O. selbst nimmt an, allerdings ohne zureichenden Grund, daß der Kirchhof in Bebendorf ein bloßer ambitus gewesen und niemals als Begräbnisstätte benutzt worden sei. Er betrachtet also die Kirche trotz dieser Benennung als unselbständig. Es wäre auch höchst auffallend, wenn der lateinische Ausdruck ecclesia promiscue gebraucht sein sollte, die deutsche Übersetzung Kirche oder Kercke aber nicht. Im 16. Jahrhundert ist der von O. behauptete Unterschied gleichfalls nicht gemacht worden. Denn in dem von ihm unter Nr. 22 mitgeteilten Bericht von 1589 ist mehrmals von der Kirche in Großtöpfer die Rede, obwohl an der gleichen Stelle nachgewiesen wird, daß sie niemals katholische Pfarrkirche war. Die Hülfensbergkirche wird in den Urkunden seit dem 22. Oktober 1357 bald ecclesia und Kirche, bald capella und Kapelle genannt. Der Beweis aus dem Namen ist daher hinfällig.

Ebensowenig ist das Vorhandensein von besonderem Kirchenvermögen ein sicheres Kennzeichen des Pfarranges; denn auch den Filialkirchen fehlte es an solchem nicht.

Schwerer scheint der Beweis zu wiegen, den O. der Urkunde Nr. 2 vom 19. Juli 1357 entnimmt. In ihr beauftragt der Erzbischof Gerlach von Mainz den Propst des Klosters Zella und den Offizial von Nörten, den Austausch der Patronatsrechte über die Pfarrkirche zu Büttstedt und die Kapelle zu Sundhausen gegen dasjenige über die Salvatorkirche auf dem Stuffenberg (d. i. der Hülfensberg) zwischen dem Kloster Anrode und dem Martinsstift in Heiligenstadt vorzunehmen. Die genannten Gotteshäuser sollen ausgetauscht werden cum omnibus suis juribus et pertinentiis exceptis juribus patronatus ecclesiarum in Wesenfelt et in Egereshusen. Der Auftrag wird ausgeführt in der Urkunde vom 28. September desselben Jahres.

Diese beiden Urkunden bilden das Kernstück in O.s Beweisführung. Er liest aus dem angeführten Vorbehalt der Urkunde vom 19. Juli 1357 den Sinn heraus, daß die Patronatsrechte über die Kirchen in Wiesenfeld und Ershausen damals noch zu den Rechten und Zubehörungen der Hülfensbergkirche gehört hätten und nur in dieser Eigenschaft dem Martinsstift zuständig gewesen wären. Daraus folge, daß die Kirchen in W. und E. als Tochtergründungen der Hülfensbergkirche angesehen werden müßten und ganz oder zum Teil aus deren Mitteln gegründet seien. Da aber die Kirche zu Ershausen die alte Sedeskirche des Südeichsfeldes war, so ergebe sich ein noch höherer Rang der Hülfensbergkirche, und es sei die Annahme völlig gesichert, daß sie die älteste Seelsorgs- und Mutterkirche des ganzen südlichen Eichfeldes sei. Die Kirche in Ershausen habe erst von ihr die Sedeseigenschaft überkommen.

Aus derselben Klausel der Urkunde schließt O., daß zur Hülfensbergkirche außer den Patronatsrechten über die Kirchen in Wiesenfeld und Ershausen noch andere derartige Berechtigungen gehört hätten, da sonst die Worte cum omnibus juribus et pertinentiis exceptis juribus patronatus etc. keinen Sinn haben würden. Da nun in der Urkunde vom 22. Oktober 1357 das Kloster Anrode als Besitzer des Patronates über die Kirche in Geismar auftritt, obwohl es dasselbe vorher nicht gehabt habe, so erhelle, daß die Salvatorkirche auf dem Hülfensberge auch Patron über die Pfarrkirche in Geismar gewesen sei.

Noch tiefer tastet die scharfe Sonde Ostendorfs in das bislang unerforschlich scheinende Dunkel der älteren Geschichte des Hülfensberges vor. Die Nonnen von Anrode hatten das Patronat über die Kirche zur Heiligen Hülfe nur deshalb an sich gebracht, um die volle Verfügungsgewalt über deren Vermögen und Einkünfte zu gewinnen. Sie bewogen deshalb den Erzbischof, ihrem Kloster die Pfarrkirche in Geismar cum capella S. Salvatoris in Stauffenberg ipsi ecclesie annexa förmlich zu inkorporieren. Darüber berichtet die Urkunde vom 22. Oktober 1357. Aus ihr erfahren wir zum ersten Male, daß die Geismarer Kirche schon vorher dem Anroder Patronate unterstand. Papst Innozenz VI. bestätigte die Einverleibung durch Diplom vom 29. Juli 1359. Er sagt von der Kapelle auf dem Berge, sie sei mit der Kirche in Geismar vereinigt (ipsi ecclesie unita).

Die beiden adjektivisch gebrauchten Partizipien annexa und unita haben es O. angetan. Die Verben unire und annectere werden in derselben Bedeutung wie incorporare als technische Ausdrücke bei der Union von Benefizien und bei Inkorporationen gebraucht. Also, so lautet flugs die Schlußfolgerung, hat der Erzbischof die Hülfensbergkirche, die bis dahin selbständige Pfarrkirche war, entweder zwischen dem 28. September und 22. Oktober 1357 oder, was O. für wahrscheinlicher hält, ohne viel Aufhebens dadurch, daß er in der Urkunde vom 22. Oktober 1357 mit dem Satze „cum capella S. Salvatoris in St. ipsi ecclesie annexa eine vollendete Tatsache schafft“, mit der Pfarrkirche in Geismar uniert. Und zwar war es, wie O. gleichfalls ganz genau weiß, lediglich eine unio aeque principalis, näherhin eine Personalunion, welche die Pfarrechte der Hülfensbergkirche unangetastet ließ.

Leider ist es um die Haltbarkeit dieser Kette von Schlußfolgerungen nicht gut bestellt.

Die Patronatsrechte über die Kirchen in Wiesenfeld und Ershausen könnte die Hülfensbergkirche, wenn O. recht hätte, nicht erst kurz vor 1357 durch Dotierung dieser Kirchen erworben haben, sondern der Besitz müßte sich aus älterer Zeit herschreiben, spätestens aus dem 13. Jahrhundert, wahrscheinlich noch weiter zurück, einmal weil die kirchliche Organisation der Gegend um den Hülfensberg nicht gegenüber der Entwicklung auf dem übrigen Eichfeld zurückgeblieben sein wird, sodann weil inzwischen das Patronat über die Hülfensbergkirche auf das Martinsstift übergegangen sein mußte. Es ist aber schwer zu begreifen, wie die Hülfensbergkirche, bei der niemals ein Kloster oder Stift ansässig gewesen ist, bereits im 13. Jahrhundert oder noch früher Patronatsrechte über andere Kirchen hätte erwerben können.

Denn

  1. geht die Vorschrift des kanonischen Rechtes, daß die Mutterkirche das Präsentationsrecht bei der aus ihrem Vermögen dotierten Tochterkirche erhält, nicht auf ein allgemeines Kirchengesetz zurück, sondern sie ist von der kirchlichen Rechtswissenschaft abgeleitet worden aus zwei für besondere Fälle ergangenen Einzelentscheidungen der Päpste Alexander III. (1159–81) in c. 3 X. III. 48 und Clemens III. (1187–91) in c. 25 X. III. 38 (vgl. Hinschius KR II 408 Anm. 3). Es erscheint ausgeschlossen, daß bereits im 13. Jahrhundert in Deutschland nach dieser kanonistischen Regel verfahren worden sei, da die beiden Papstdekrete erst in der Dekretalensammlung Gregors IX. (1227–41), die 1234 durch Übersendung an die Universitäten Bologna und Paris promulgiert wurde, enthalten sind, und die erste Glossa ordinaria zu dieser Sammlung von dem 1266 verstorbenen Glossatoren Bernard de Botone oder Bottoni verfaßt worden ist.
  1. ist zu fragen, woher hatte die Hülfensbergkirche ein so großes Vermögen, daß sie daraus, ohne selbst zu verarmen, drei Pfarrkirchen dotieren konnte? Auch nach O.s Annahme haben die Wallfahrten hauptsächlich erst um 1360 einen größeren Umfang angenommen. Daraus konnte also ihr Überfluß nicht stammen.
  1. Keine der anderen eichsfeldischen Sedeskirchen mit Ausnahme von St. Martin in Heiligenstadt finden wir im Besitze von Patronatsrechten. Die Martinskirche aber hat ihre Ausstattung mit Patronaten nicht wegen ihrer Eigenschaft als Sedeskirche erhalten, sondern weil sie Stiftskirche war. Es muß bezweifelt werden, ob das Martinsstift auch nur eine einzige seiner späteren Patronatskirchen aus eigenen Mitteln dotiert hat. Wohl aber meldet eine Urkunde des Mainzer Elekten Konrad um 1162, daß Erzbischof Ruthard (1089–1109) dem Stift das donum von fünf Kirchen, darunter der in Uder, geschenkt habe (Wolf, Polit. Gesch. I. Urk. 10). Donum bedeutet hier die eigenkirchenrechtliche Herrschaft über die Kirchen. Die Urkunde Ruthards ist leider verlorengegangen, so daß wir die Namen der anderen vier Kirchen nicht erfahren. Sollte nicht wenigstens die eine oder andere unserer drei Kirchen in Wiesenfeld, Ershausen und auf dem Stauffenberge sich darunter befinden und damals schon ans Martinsstift gekommen sein?
  1. Die Hülfensbergkirche mit ihren angeblichen Patronatsrechten kann nicht sich selbst ans Martinsstift tradiert haben, sondern dies ist geschehen entweder durch einen weltlichen Großen oder durch den Erzbischof. Geschah es durch einen Laien, also einen adeligen Grundherrn, so ist die Kirche vor der Übertragung Eigenkirche desselben gewesen. Das bedeutet, daß der Eigenkirchenherr unbeschränktes Verfügungsrecht über ihr Vermögen und ihre Einkünfte hatte, wofern nur die Abhaltung des Gottesdienstes gesichert war, und die Kirche in ihrem Bau erhalten wurde. Die aus dem Vermögen der Hülfensbergkirche etwa gegründeten weiteren Kirchen wären vermöge des herrschenden Eigenkirchenrechtes gleichfalls Eigenkirchen des Eigentümers der Mutterkirche geworden, und es ist keine Möglichkeit zu sehen, wie die Hülfensbergkirche Eigentumsrechte oder das Patronat, selbst wenn dies Rechtsinstitut zu der Zeit schon voll ausgebildet gewesen wäre, über die Tochterkirchen hätte erwerben können. Genau das gleiche würde aber zu sagen sein, wenn die Hülfensbergkirche eine bischöfliche Kirche gewesen wäre. Denn die Bischöfe behandelten seit dem 9. Jahrhundert nicht anders wie die weltlichen Kirchenherren die ihnen verbliebenen Gotteshäuser als Eigenkirchen (U. Stutz, Kirchenrecht, in: Holtzendorff-Kohler, Encyklopäd. d. RW, II. 6. Aufl. S. 830). Die eben angezogene Kirchenschenkung des Erzbischofs Ruthard liefert dafür ja einen sprechenden Beweis. Auch in diesem Falle hätte also die Hülfensbergkirche nicht in den Besitz von Rechten an anderen Kirchen gelangen können.

Wollte man aber auch von allen rechtsgeschichtlichen Bedenken absehen und zugeben, daß nichts daran hindere, die Urkunde vom 19. Juli 1357 im Sinne O.s auszulegen, so müßte doch, bevor man seine Deutung als richtig anerkennen könnte, zuerst nachgewiesen sein, daß eine andere Deutung gar nicht möglich sei. Der Wortlaut der Stelle bietet indes Raum für verschiedene Auslegungsmöglichkeiten.

O. zieht die Worte juribus patronatus ecclesiarum in W. et in E. zu cum omnibus juribus et pertinentiis und behauptet, daß die beiden Patronatsrechte als ein jus der Hülfensbergkirche bezeichnet würden. Man wird dem Text aber ebenso gerecht, wenn man die Worte nur mit pertinentiis zusammenbringt. Dann ist in der Stelle lediglich vorausgesetzt, daß die beiden Kirchen zu Wiesenfeld und Ershausen in irgendeinem, wenn auch noch so lose gestalteten, uns jetzt nicht mehr bekannten Pertinenzverhältnis zur Kirche auf dem Hülfensberge gestanden haben. Ein solches könnte beispielsweise schon darin gegeben sein, daß die drei Kirchen die einzigen der Gegend waren, die unter dem Patronate des Martinsstiftes standen. Oder man könnte annehmen, daß die Kirchen in W. und E. irgendwelche Natural- oder Geldleistungen aus dem Vermögen der Hülfensbergkirche zu empfangen gehabt hätten, die vielleicht sich daher schrieben, daß der Hülfensberg früher, etwa vor Errichtung der Pfarrei Geismar, Filiale von Wiesenfeld oder Ershausen gewesen war, und daß zwischen den letzten beiden Orten gleichfalls ein Filiationsverhältnis früher bestanden hatte oder noch bestand. Daß die Mutterkirche bestimmte Leistungen von den Filialkirchen zu empfangen hat, ist nicht so selten. Bei Teilung von Pfarreien war es früher sogar Regel, daß der Pfarrer der alten Mutterkirche für die dadurch erlittene Einbuße entschädigt werden mußte (Hinschius II 405).

Überdies muß man sich daran erinnern, daß in zahlreichen Urkunden des 13. Jahrhunderts mit dem Ausdruck jus patronatus wirkliche Inkorporationsverhältnisse gemeint sind (vgl. etwa Hinschius II 451 f. und L. Leineweber, Die Besetzg. d. Seelsorgsbenefizien i. alt. Herzogt. Westf. bis z. Ref., Arnsberg 1918, 121 ff.). Dasselbe kommt auch im 14. Jahrhundert und noch später vor. Verwiesen sei nur auf die Urkunde von 1314 in der Ztschr. f. Gesch. u. Altertsk. Westfalens Bd. 47 II, 136 f. Hiernach könnten die beiden Patronatsrechte auch deshalb von der Patronatsübertragung ausdrücklich ausgenommen worden sein, weil die im Eigentum des Martinsstiftes stehenden Forderungsrechte der Kirchen in W. und E. an das Vermögen oder die Einkünfte der Hülfensbergkirche unberührt bleiben sollten.

Die Annahme, daß das Martinsstift über manche seiner Patronatskirchen Inkorporationsrechte ausgeübt habe, wird durch die mehrgenannte Kirchenschenkung des Erzbischofs Ruthard nahegelegt. Ihr widerspricht auch nicht das Verfahren des Klosters Anrode, das sich vom Martinsstift nur das Patronatsrecht verschafft und die förmliche Inkorporation beim Erzbischof nachsucht. Denn dem Kloster mußte naturgemäß alles daran gelegen sein, eine so wertvolle Erwerbung wie die Hülfensbergkirche sich in bester Form Rechtens gewährleisten zu lassen. In derselben Richtung liegt die Sorge des Klosters, nicht nur die angetauschte Kapelle auf dem Berge, sondern auch die Pfarrkirche in Geismar inkorporiert zu erhalten. Denn nur in diesem Falle war es ordnungsmäßig befugt, den Pfarrer auf die portio congrua zu setzen und dessen überschießenden Einkünfte, wozu vor allem sein Anteil am Hülfensbergopfer gehörte, zum Besten des Klosters zu verwenden.

Wie aber auch immer die Verbindung der Kirche auf dem Berge mit denen zu Wiesenfeld und Ershausen beschaffen gewesen sein mag, es genügt, die Mehrdeutigkeit des in Frage kommenden Passus der Urkunde aufzuzeigen, um die Schlüssigkeit der Beweismittel O.s auch von dieser Seite her zu erschüttern.

Weitere Fehlschlüsse sind den Quellenstudien unterlaufen.

Irrig ist die Vorstellung, der oft beregte Ausdruck cum omnibus juribus et pertinentiis könne nur auf noch andere Patronatsrechte der Hülfensbergkirche gehen. Vielmehr werden unter dem ganz formelhaften Terminus, der bei allen Güterschenkungen wiederkehrt, Vermögensrechte und Rechtsbeziehungen aller Art verstanden. Daher ist die Folgerung abwegig, die Pfarrkirche in Geismar sei vor dem Rechtshandel mit Anrode dem Martinsstift zuständig gewesen. Sie war, bevor sie dem Kloster Anrode inkorporiert wurde, bereits dessen Patronatskirche. Dann entfällt aber die Möglichkeit, daß das Patronatsrecht über sie zum Zubehör der Hülfensbergkirche gehört habe und stillschweigend mit deren Patronat vom Martinsstift an Anrode gelangt sei. Wolf und ihm folgend Knieb haben die Urkunde vom 18. April 1363, worin das Stift der Inkorporation der Pfarrkirche in Geismar und der Salvatorkapelle in das Kloster Anrode zustimmt, falsch verstanden (Comment. de Arch. Heil. 39 und Unser Eichsfeld II 44 f.). Die Zustimmung des Stiftes zu diesem Rechtsakt war nur notwendig wegen seines früheren Rechts an der Kapelle. Nicht aber ist aus der Zustimmungserklärung zu folgern, daß die Kirche in Geismar früher gleichfalls dem Patronate des Stiftes unterstanden haben müsse.

Was die Ausdrücke unire und annectere angeht, so kommen dieselben nicht nur bei der Union von Benefizien und bei Inkorporationen vor. Sie bezeichnen vielmehr häufig, wie auch in unserem Falle, nichts anders als das Verhältnis einer Filiale zur Mutterkirche. Vgl. Pöschl, Die Inkorporation und ihre geschichtl. Unterlagen, in: Arch. f. kath. Kirchenrecht Bd. 107 S. 550 Anm. 1 u. 2 und S. 557. Beliebig weitere Belege für den Sprachgebrauch können aus Visitationsakten beigeschafft werden. Ganz unwahrscheinlich ist, daß ein so wichtiger Vorgang wie die Union einer Pfarrkirche mit einer anderen in der sonst so wortreichen Urkunde nicht deutlich ausgesprochen sein sollte, sondern erst auf dem Wege der Schlußfolgerung erraten werden müßte.

Die von O. konstatierte Reihenfolge der Kirchen: Heiligenstadt, Hülfensberg, Büttstedt, Kapelle in Sundhausen, woraus geschlossen wird, daß die Hülfensbergkirche im Range der Büttstedter voranstehe, ist bei unvoreingenommener Prüfung der Urkunde nicht darin zu finden. Es muß daher dabei bleiben, daß die Hülfensbergkirche schon bei ihrem ersten Eintritt in das Licht der Geschichte im Jahre 1352 Filiale von Geismar war.

Sehen wir uns noch die übrigen von O. behandelten Urkunden an, so lassen auch sie nirgendwo gesicherte Schlußfolgerungen über die Frühgeschichte der Hülfensbergkirche zu.

Der zum Jahre 1360 in einer nach 1372 entstandenen Inschrift im Kartäuserkloster zu Erfurt erwähnte Pfarrer „zu Sankt Gehülfen“ kann nur der von Geismar gewesen sein, da um jene Zeit die Kirche sicher Filiale von Geismar war oder nach O.s Ansicht wenigstens in Personalunion mit Geismar stand.

Daß in den Urkunden Nr. 7 und 8 von 1367 und 1397 ein Begräbnisplatz bei der Kirche auf dem Stauffenberge, der nunmehr den Namen Gehülffenberg angenommen hat, erwähnt wird, könnte auf frühere Pfarrechte hindeuten, braucht es aber nicht, einmal weil nicht berichtet wird, wer oder welche Ortschaften damals auf dem Berge begraben haben – für seine Ansicht, Bebendorf, das 1381 selbst mit Kirche und Kirchhof versehen war, habe nicht auf dem eigenen Gottesacker, sondern, wie später, auf dem Berge beerdigt, hat O. nicht die Spur eines Beweises beigebracht –, sodann, weil auf dem Eichsfelde von jeher auch bei Filialkirchen begraben worden ist. Es geht nicht an, alle solche zum Teil kleinen Kapellen auf kleinsten Dörfern zu ehemaligen Pfarrkirchen zu stempeln, z. B. Steinheuterode, dessen Kirchhof schon 1328 erwähnt wird (Wolf, Pol. Gesch. II. Urk. 36) oder Bebendorf (Urk. Nr. 13 bei Ostendorf). Die Filialkirchen in Faulungen und Katharinenberg haben niemals Pfarrechte und gleichwohl, soweit man es zurückverfolgen kann, eigene Friedhöfe gehabt (Unser Eichsfeld XXV 214).

Auch das Opperhaus, das schon um 1360 auf dem Berge vorhanden war (Urk. Nr. 15) und O. als Küsterhaus erwiesen hat, kann nicht als ausreichender Beweis gelten. Denn bei der Bedeutung der Wallfahrt war ein Kirchner sowohl zur Bewachung der Kirche wie zur Bedienung beim Gottesdienste auf dem Berge unentbehrlich. Man kann es sogar als wahrscheinlich bezeichnen, daß zu den Zeiten, als die Wallfahrten in ihrer größten Blüte standen, auch ein Geistlicher ständig auf dem Berge anwesend war. Das alles aber läßt keine Rückschlüsse zu auf eine weiter zurückliegende Zeit.

Um 1493 wohnte allerdings, wie auf Grund einer Niederschrift im Kirchenbuch zu Geismar i. J. 1589 bezeugt wird, ein Pfarrer auf dem Berge, und es hielt sich u. a. das Dorf Großtöpfer zur Pfarrei desselben. Aber O. selbst nimmt an, daß dies der Pfarrer von Geismar war. Er habe in der Zeit der unaufhörlichen Fehden, als die Bewohner der umliegenden Dörfer auf den Berg flüchteten und dort sich dauernd niederließen, gleichfalls seinen Wohnsitz dahin verlegt und vom Berge aus seinen Sprengel, d. h. denjenigen der Pfarrei Geismar, verwaltet. Die vorliegenden Berichte und Protokolle aus jener Zeit bestätigen das.

In der Würdigung, die O. der deutschsprachigen Urkunde Nr. 13 vom 1. Februar 1381 angedeihen läßt, ist sowohl die gekünstelte Unterscheidung zwischen Kirchhof = Kirchplatz ohne den zu Begräbnissen dienenden Raum und Kirchhof = Ruhestätte der Toten wie die Annahme, nur den ersten hätten die vier Gebrüder Proyse in der Urkunde an das Kloster Anrode verkauft, den letzten aber nicht beansprucht, verfehlt und unnötig. Gewiß stand der Kirchhof von St. Gehülfen als untrennbares Zubehör der Kirche seit 1357 im rechtlichen Besitz des Klosters. Doch hindert nichts anzunehmen, daß die Proysen als Grundherren des übrigen Bergareals gleichfalls Anspruch auf den Kirchhof erhoben, zumal sein Besitz bei den Wallfahrten sich als sehr einträglich erweisen mochte. Derartige Anfechtungen urkundlich verbriefter Rechte kamen häufig vor. Nur um eine solche handelt es sich in der Urkunde.

Abschließend müssen wir urteilen, daß der Versuch O.s, über den ursprünglichen Pfarrcharakter der Hülfensbergkirche und über die erste kirchliche Organisation der Landschaft rings um den steil aufragenden Bergkegel sicherere Nachrichten zu ermitteln, als bisher bekannt waren, an der mangelnden Eindeutigkeit der Quellen gescheitert ist. O. hat nicht vermocht, das täuschende Zwielicht, das die Geschichte des allen Eichsfeldern ans Herz gewachsenen Heiligtums vor 1352 umfängt, zu zerstreuen. Das Verdienst bleibt ihm jedoch, daß er zum ersten Male seit Waldmann (1857) eine kritische Würdigung sämtlicher älteren Hülfensbergurkunden unternommen hat. Der Nutzen einer solchen Arbeit ist unverkennbar, auch wenn wir ihr Hauptergebnis nicht annehmen können. Im Streit der einander widersprechenden Meinungen haben sich von jeher die Begriffe geklärt. Damit aber wird erst die Voraussetzung dafür geschaffen, die Bedeutung der einzelnen geschichtlichen Vorgänge schärfer abzugrenzen und der Erkenntnis der Wahrheit näher zu kommen.

Dr. Christoph Völker
(Quelle: Franziskanische Studien, 18. Jahrgang 1931, Heft 2, S. 184–194)