Winterdienst - Streupflicht
Werte Bürger und Einwohner,
aufgrund der nun beginnenden winterlichen Frostperiode möchten wir die Einwohnerinnen und Einwohner unserer Gemeinde nochmals an die Schneeräum- und Streupflicht erinnern.
Die Gemeinde hat durch den Erlass der Straßenreinigungssatzung sowohl die Reinigungspflicht als auch die Schneeräum- und Streupflicht auf die Anlieger übertragen.
Nachfolgend sei auf einige Punkte nochmals hingewiesen:
Verpflichtet zur Schneeräumung und das Streuen bei Eis- und Schneeglätte sind die
- Eigentümer,
- Erbbauberechtigten,
- Wohnungseigentümer,
- Nießbraucher,
- Wohnungsberechtigte
- sowie sonstige zur Nutzung des Grundstückes dinglich Berechtigten.
Bei Schneefall haben die Verpflichteten die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee zu räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
Soweit in verkehrsberuhigten Bereichen Gehwege nicht vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang in einer Breite von mindestens 1,25 m zu räumen. Die Abflussrinnen müssen bei Tauwetter von Schnee freigehalten werden.
Bei Schnee- und Eisglätte haben die Verpflichteten die Gehwege, die Zugänge zu Überwegen, die Zugänge zur Fahrbahn und zum Grundstückseingang derart und so rechtzeitig zu bestreuen, dass Gefahren nach allgemeiner Erfahrung nicht entstehen können. In verkehrsberuhigten Bereichen, in denen keine Gehwege vorhanden sind, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite.
Die von Schnee geräumten bzw. gestreuten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende, benutzbare Gehwegfläche gewährleistet ist. Der später Räumende oder Streuende muss sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anpassen.
Als Streumaterial sind vor allem Sand, Splitt und ähnliches abstumpfendes Material zu verwenden. Asche darf zum Bestreuen nur in dem Umfang und in der Menge verwendet werden, dass eine übermäßige Verschmutzung der Geh- und Überwege nicht eintritt. Salz darf nur in geringen Mengen zur Beseitigung festgetretener Eis- und Schneerückstände verwendet werden. Die Rückstände müssen nach ihrem Auftauen sofort beseitigt werden.
Die in der Satzung festgelegten Verpflichtungen gelten für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr.
Dienemann
Bürgermeister