Widerspruchsmöglichkeit gegen Datenübermittlungen
Gemäß Thüringer Meldegesetz vom 23. März 1994, veröffentlicht im GVBl. S. 342 (ThürMel-deG), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Meldegesetzes vom 10.04.2003 (GVBl. 2003 S. 223), darf die Meldebehörde Daten über in Hildebrandshau-sen, Lengenfeld unterm Stein und Rodeberg gemeldete Einwohner übermitteln an:
- öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften über ihre Mitglieder und deren Familienan-gehörige. Familienangehörige sind der Ehegatte, minderjährige Kinder und die Eltern minderjähriger Kinder (§ 30 Abs. 1 und 2 ThürMeldeG).
- Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten für Zwecke der Wahlwerbung (§ 33 Abs. 1 ThürMel-deG).
- Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse oder Rundfunk zum Zwecke der Ehrung von Alters- und Ehejubilaren (§ 33 Abs. 2 ThürMel-deG).
Gemäß § 30 Abs. 2 Satz 3 ThürMeldeG haben Familienangehörige von Mitgliedern einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, das Recht, der Weitergabe ihrer persönlichen Daten an diese Gesellschaft zu widersprechen. Dieser Widerspruch gilt nicht, wenn die Da-ten für Zwecke der Steuererhebung benötigt werden. Desgleichen besteht nach § 33 Abs. 4 ThürMeldeG für alle Einwohner ein Widerspruchsrecht zur Übermittlung ihrer persönlichen Daten zum Zweck der Wahlwerbung und Ehrung von Jubilaren an die unter Punkt 2 und 3 genannten Institutionen.
Die Widersprüche sind ohne Angabe von Gründen bei der:
VG Hildebrandshausen/ Lengenfeld unterm Stein,
Einwohnermeldeamt,
99976 Lengenfeld unterm Stein, Unterm Kirchberg 1
schriftlich oder zur Niederschrift in den genannten Büros einzulegen.
Zur eindeutigen Nachweisführung bittet das Einwohnermeldeamt darum, die dazu bestimmten Formulare (selbstverständlich auch Kopien davon) zu verwenden. Die Formulare können bei der Verwaltungsgemeinschaft unter obigen Adressen angefordert werden und liegen dort auch aus.
Widersprüche, die bereits gegenüber dem Einwohnermeldeamt der VG geltend gemacht wurden behalten ihre Gültigkeit, sofern diese nicht widerrufen werden.
Lengenfeld unterm Stein, 13.10.2006
Im Auftrag
Kaufhold
Pass- und Meldewesen